2.1 Einheitlicher Versichertenbegriff als Grundlage der Zuordnung
Rz. 3
Mit der Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde verfahrensrechtlich nachvollzogen, was materiell-rechtlich bereits einheitlich geregelt ist. Hinsichtlich der Zuständigkeit wird nicht mehr zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden. Es gilt seitdem ein einheitlicher Versichertenbegriff. Gleiches gilt für die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Selbständigen.
Rz. 4
Was inhaltlich das Rentenreformgesetz 1992 für die beitrags- und leistungsrechtliche Gleichstellung zwischen Arbeitern und Angestellten im SGB VI vorgezeichnet hat, ergänzt das RVOrgG, indem es die Organisationsstrukturen ändert. Gerade die Verschmelzung von föderalen Interessen mit den entsprechenden Rentenversicherungsträgern, den Landesversicherungsanstalten und bundesstaatlich geprägten Arbeitseinheiten, war schwieriger als der tatsächliche Prozess in der Arbeitswelt, der schon lange die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten hinfällig werden ließ.
Rz. 5
Nachdem eine berufsständische Unterscheidung organisatorisch weitgehend aufgegeben war, bestehen nur noch die allgemeine Rentenversicherung und die knappschaftliche Rentenversicherung (§ 125). Wegen ihrer materiell-rechtlichen Besonderheiten besteht der gesonderte Bereich "knappschaftliche Rentenversicherung" auch weiterhin.
2.2 Wegweiserfunktion für die Aufgaben der allgemeinen Rentenversicherung
Rz. 6
Die Bestimmung legt allgemein fest, dass für die Erfüllung der Aufgaben der allgemeinen Rentenversicherung sowohl die Bundes- wie auch die Regionalträger zuständig sind. Eines der Ziele der Organisationsreform war die Sicherstellung stabiler, gleichmäßiger Arbeitsmengen für alle bisherigen Bereiche, die für die Erledigung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig waren.
Rz. 7
Die Einbeziehung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in die Zuständigkeit für die Erfüllung von Aufgaben der allgemeinen Rentenversicherung zeigt, dass auch hier Bedarf für eine Arbeitsmengensicherung besteht. Die knappschaftliche Rentenversicherung allein und die Sonderbereiche der allgemeinen Rentenversicherung, die diesem Träger im Vorwegverfahren zugeordnet sind (§§ 129, 130), reichen für eine Bestandssicherung nicht aus. Bei den Sonderbereichen kommt der branchenbezogene Zuschnitt der Versicherten- und Rentnerstruktur aus dem früheren Recht noch zum Tragen. Die Sachnähe zu Sonderproblemen dieser Berufsbereiche soll in der allgemeinen Rentenversicherung auch weiterhin separat bearbeitet werden.
2.3 Zuständigkeit bei Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts
Rz. 8
Zum 1.5.2010 wurden die EWG-Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72, welche die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit innerhalb der Europäischen Union regelten, durch die EG-Verordnungen Nr. 883/2004 und 987/2009 abgelöst. Zahlreiche Zuständigkeitsfragen sind seitdem nicht mehr in den Anhängen der Durchführungsverordnung geregelt, weshalb mit dem Satz 2 in § 126 festgelegt wird, dass die Zuständigkeitsverteilung in der allgemeinen Rentenversicherung auch für die Aufgabenzuweisung bei Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts maßgebend ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird. Weitere Zuständigkeitsregelungen finden sich insbesondere in § 128 Abs. 3 sowie in den Sonderzuständigkeitsregelungen der §§ 128a und 136 Satz 3. Daneben übertragen die §§ 127a, 128a Abs. 3 und 136a verschiedenen Rentenversicherungsträgern die Funktion einer Verbindungsstelle.