Rz. 8

Zum 1.5.2010 wurden die EWG-Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72, welche die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit innerhalb der Europäischen Union regelten, durch die EG-Verordnungen Nr. 883/2004 und 987/2009 abgelöst. Zahlreiche Zuständigkeitsfragen sind seitdem nicht mehr in den Anhängen der Durchführungsverordnung geregelt, weshalb mit dem Satz 2 in § 126 festgelegt wird, dass die Zuständigkeitsverteilung in der allgemeinen Rentenversicherung auch für die Aufgabenzuweisung bei Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts maßgebend ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird. Weitere Zuständigkeitsregelungen finden sich insbesondere in § 128 Abs. 3 sowie in den Sonderzuständigkeitsregelungen der §§ 128a und 136 Satz 3. Daneben übertragen die §§ 127a, 128a Abs. 3 und 136a verschiedenen Rentenversicherungsträgern die Funktion einer Verbindungsstelle.

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