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Die Bestimmung wurde durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) im Rahmen der Neugestaltung des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels SGB VI mit Wirkung zum 1.1.2005 (Art. 86 Abs. 1 des Gesetzes) eingefügt.

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