Rz. 8
Eine Erläuterung des Begriffs "Verbindungsstelle" ergibt sich aus Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der EG-Verordnung 987/2009 für den Anwendungsbereich der EG-Verordnung Nr. 883/2004. Danach beantwortet die Verbindungsstelle insbesondere Anfragen und Amtshilfeersuchen für die Zwecke der Anwendung der EG-Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 und erfüllt im Rahmen der Finanzvorschriften z. B. Aufgaben bei der Kostenerstattung.
Rz. 9
Während die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gegenüber allen Mitgliedstaaten der EU Aufgaben als Verbindungsstelle wahrnehmen, sind die örtlichen Zuständigkeiten der Regionalträger in § 128 Abs. 3 festgelegt. Die Zuständigkeiten der Rentenversicherungsträger bei der Durchführung von SVAbk können den jeweiligen Abkommen selbst oder den zugehörigen Durchführungsverordnungen entnommen werden, die jeweils durch ein Zustimmungsgesetz in deutsches Recht überführt wurden.
Rz. 10
Insbesondere im Anwendungsbereich des EU-Rechts legt § 127a verschiedene Aufgaben für Verbindungsstellen fest.
2.2.1 Prüfung und Entscheidung über die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften
Rz. 11
Bei einer vorübergehenden Entsendung in einen Mitgliedstaat der EU, in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Liechtenstein, Norwegen und Island) oder in die Schweiz bzw. bei Aufnahme einer vorübergehenden selbstständigen Tätigkeit in einem der genannten Länder obliegt den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung als Verbindungsstellen die Prüfung und Entscheidung über die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften, wenn die entsprechende Person weder Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse noch einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist. Über das Ergebnis der Prüfung und das Vorliegen der Entsendevoraussetzungen informiert die Verbindungsstelle die Behörden im jeweiligen Beschäftigungs- oder Tätigkeitsstaat mit der "Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften" (Formblatt A1). Für den Bereich der Regionalträger wird die Bescheinigung A1 i. d. R. durch den örtlich zuständigen Träger ausgestellt, der auch das Versicherungskonto führt, da fast alle Regionalträger eine Verbindungsstellenfunktion haben und die Entscheidung über die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften häufig eilbedürftig ist. Die Ausstellung der Bescheinigung A1 erfolgt ausnahmsweise nicht von dem für den Wohnsitz der zu entsendenden Person örtlich zuständigen Regionalträger, sondern von einem anderen Regionalträger nach § 128 Abs. 3, wenn dieser das Versicherungskonto führt.
Rz. 12
Die Daten aus der Bescheinigung A1 sind an den Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung, deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA), zu melden. Die DVKA gibt diese Daten auf Verlangen an den mitgliedstaatlichen Träger weiter oder speichert sie für den Fall einer späteren Anforderung für längstens 5 Jahre nach Ablauf des Entsendezeitraums (vgl. § 219c SGB V).
Rz. 13
Ist die im Ausland tätige oder ins Ausland entsandte Person in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert, stellt der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung die Bescheinigung A1 aus, bei Mitgliedern der berufsständischen Versorgungseinrichtung erfolgt dies in der Zuständigkeit der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen.
2.2.2 Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustausches
Rz. 14
Zu den Aufgaben einer Verbindungsstelle gehört nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 auch die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustausches bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.
Rz. 15
Die Koordinierung der Verwaltungshilfe umfasst dabei zwischen den Staaten insbesondere die Organisation und Durchführung von Verbindungsstellenbesprechungen zur Klärung genereller Rechts- und Verfahrensfragen, den Abschluss von Vereinbarungen und Verträgen sowie die Abstimmung über Inhalte von Formularen und Datensätzen mit anderen mitgliedstaatlichen Verbindungsstellen. Daneben sind im Inland mit den weiteren deutschen Verbindungsstellen im Bereich Rente, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Gartenbau und Forsten und der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen ebenso Verfahrensabsprachen zu treffen wie mit den deutschen Verbindungsstellen für den Bereich Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband, deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland), für den Bereich Arbeitslosenversicherung (Bundesagentur für Arbeit) und für den Bereich Unfallversicherung (Spitzenverband Deutsche gesetzliche Unfallversicherung).
Rz. 16
Der Datenaustausch zwischen den mitgliedstaatlichen Verbindungsstellen und Trägern soll zukünftig nach Art. 4 der EG-Verordnung Nr. 987/2009 elektronisch über bestimmte Zugangsstellen erfolgen. Das entsprechende System firmiert unter dem Titel "electronic exchange of social security information" (EESSI). Das EESSI-System soll künftig für die Erledigung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem überstaatlichen Verwaltungsverfahren genutzt werden. Für den Bereich der Rentenversicherung ist die Datenstelle der Träger der Deutschen Re...