Rz. 17

Nach § 127a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erstreckt sich die Wahrnehmung der Aufgaben einer Verbindungsstelle auch auf die Aufklärung, Beratung und Information von Betroffenen. Diese umfasst zum einen die allgemeine Aufklärung i. S. v. § 13 SGB I über soziale Rechte und Pflichten und zum anderen die einzelfallbezogene Beratung i. S. v. § 14 SGB I, jeweils bezogen auf die Anwendung des über- und zwischenstaatliches Rechts. Die entsprechenden Pflichten können sich dabei nur auf die Anwendung des Rechts aus Sicht der deutschen Verbindungsstellen beziehen, nicht aber auf Tatbestände, die sich aus der Anwendung ausländischen Rechts ergeben.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge