Rz. 3
Die Regionalträger bekommen im Rahmen der Bestandssicherung über die Vergabe der Versicherungsnummer und das Ausgleichsverfahren nach § 274c Versicherte zugeteilt, um den gesetzlich vorgesehenen Vomhundertsatz in Abgrenzung zu den Bundesträgern zu erreichen. Davon unabhängig ist die regionale Verteilung. Da der Gesetzgeber davon ausging, dass auch die Anzahl der Regionalträger zu reduzieren ist, wenn dies unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Wettbewerbs zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit erforderlich sein sollte, erfolgte keine prozentuale Zuordnung von Versicherten zu den einzelnen Trägern.
Rz. 4
Die Zuständigkeit bestimmt sich nach einer gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge, die unter dem Vorbehalt steht, dass nicht Abs. 3 oder über- und zwischenstaatliches Recht etwas anderes regeln. Im Inland wohnende Versicherte oder Hinterbliebene werden von dem für ihren Wohnsitz zuständigen Rentenversicherungsträger betreut, wenn sie von ihrer Versicherungsnummer her oder aufgrund des Ausgleichsverfahrens in die Zuständigkeit eines Regionalträgers fallen.
Rz. 5
Dabei definiert sich der Wohnsitz nach den allgemeinen Grundsätzen des § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I. Das Innehaben einer Wohnung und die Umstände, die darauf schließen lassen, dass der Betreffende die Wohnung beibehalten und benutzen wird, werden unter anderem von einem zeitlichen Faktor bestimmt.
Rz. 6
So gehen die Rentenversicherungsträger davon aus, dass die Aufnahme eines Aussiedlers in einem Durchgangslager zwar grundsätzlich einen Wohnsitz und damit ggf. die Zuständigkeit eines Regionalträgers begründen kann. Dieses Ergebnis steht aber unter dem Vorbehalt, dass der Versicherte/Hinterbliebene nicht innerhalb von sechs Monaten im Bereich eines anderen Regionalträgers einen tatsächlichen Wohnsitz begründet.
Rz. 7
Für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit eines Regionalträgers ist bei Leistungsansprüchen der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die einmal festgelegte Zuständigkeit ändert sich während des laufenden Verfahrens nicht, auch wenn der Versicherte/Hinterbliebene in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Regionalträgers verzieht und dort einen neuen Wohnsitz begründet.
Rz. 8
Die einmal gegebene Zuständigkeit endet mit dem Abschluss des Verfahrens durch einen Bescheid. Klagt der Versicherte gegen diesen Bescheid und verlegt er seinen Wohnsitz in den Bereich eines anderen Regionalträgers, so ist dieser Träger trotz des laufenden Sozialgerichtsverfahrens örtlich zuständig, wenn der Versicherte einen neuen Antrag stellt. Maßgebend ist insoweit der bescheidmäßíge Abschluss eines Verwaltungsverfahrens ggf. durch einen Widerspruchsbescheid, der eine neue Antragstellung zulässt. Eine danach erfolgte Antragstellung löst eine neue Zuständigkeitsprüfung nach § 128 aus.
Wird im Anschluss an eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Regelaltersrente geleistet, ergibt sich keine neue örtliche Zuständigkeit. Die Regelaltersrente ist von Amts wegen festzusetzen und erfordert keinen neuen Antrag, der eine Zuständigkeitsprüfung auslösen würde.
Rz. 9
An die Anknüpfung der Prüfung der Zuständigkeit an den Wohnort ist auch der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe nach § 95 SGB XII, der Träger der Kriegsopferfürsorge nach § 27i BVG und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 97 SGB VIII gebunden. Dies bedeutet, dass der Wohnsitz desjenigen für die Zuständigkeit des Regionalträgers maßgebend ist, für den ein Antrag gestellt wird. Nicht ausschlaggebend ist der Sitz der den Antrag stellenden Behörde.
Rz. 10
Hat der Versicherte keinen Wohnsitz, regelt sich die Zuständigkeit des Regionalträgers nach den Anknüpfungspunkten gewöhnlicher Aufenthalt, Beschäftigungsort, Tätigkeitsort. Dabei schließt ein zutreffender vorheriger Anknüpfungspunkt die nachfolgenden aus. Die gesetzlichen Definitionen für die Anknüpfungspunkte ergeben sich aus § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I und den §§ 9 bis 11 SGB IV.
Rz. 11
Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts wird in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I als Ort definiert, an dem sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als zeitlicher Faktor dürfte hier eine Aufenthaltsdauer von mehr als einem Jahr ein Indiz dafür sein, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt. Zeitweilige Unterbrechungen heben einen gewöhnlichen Aufenthalt nicht auf.
Ist der Versicherte bei einem Arbeitgeber an mehreren Arbeitsstätten beschäftigt, gilt als Beschäftigungsort die Arbeitsstätte, in der er überwiegend beschäftigt ist (§ 9 Abs. 3 SGB IV).