1 Rechtsentwicklung/Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992). Bis zum 31.12.2004 bestimmte sie die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als sachlich zuständigen Träger der Angestelltenversicherung.
Durch das RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.10.2005 (Art. 86 Abs. 4 RVOrgG) neu gefasst. Sie entspricht nunmehr dem Regelungsinhalt des § 136 i. d. F. bis zum 31.12.2004 und bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung (s. auch BT-Drs. 15/3654 S. 68).
Rz. 2
Durch die Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland ist an die Stelle der drei traditionellen Zweige der Rentenversicherung (Arbeiterrentenversicherung, Angestelltenversicherung, knappschaftliche Rentenversicherung) die allgemeine Rentenversicherung und die knappschaftliche Rentenversicherung getreten. In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden – wie bisher – Personen versichert, die
- in einem knappschaftlichen Betrieb i. S. v. § 134 Abs. 1 bis 3 beschäftigt sind,
- bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See beschäftigt sind, soweit die Voraussetzungen des § 273 Abs. 4 vorliegen,
- ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten i. S. v. § 134 Abs. 4 verrichten,
- bei Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, bei Bergämtern oder Oberbergämtern oder die bei bergmännischen Prüf-, Forschungs- und Rettungsstellen beschäftigt sind, wenn für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung 5 Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Rz. 3
Alle übrigen rentenversicherungspflichtig Beschäftigten oder selbständig Tätigen werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet. Eine Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten wird hierbei seit dem Inkrafttreten des RVOrgG zum 1.1.2005 nicht mehr vorgenommen.
Für die Durchführung der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland sind seit der Organisationsreform zwei Bundesträger, nämlich die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, sowie 14 Regionalträger zuständig.
Rz. 4
Nach Art. 82 § 4 RVOrgG wird die Bundesknappschaft als bisheriger Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung mit Wirkung zum 1.10.2005 unter dem Namen Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See fortgeführt. § 132 bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – entsprechend dem bisherigen Recht – als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung, die gemäß § 29 Abs. 1 SGB IV eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung ist. Sie hat ihren Sitz in Bochum und führt zusammen mit ihren 7 Regionaldirektionen München, Saarbrücken, Frankfurt, Nord, Berlin, Cottbus und Chemnitz die knappschaftliche Rentenversicherung im gesamten Bundesgebiet durch.
Seit der in Art. 82 § 4 und § 5 RVOrgG geregelten Fusion von Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch für die Durchführung der Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung zuständig.
Sie untersteht gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB IV (i. d. F. des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019, BGBl. I S. 2652, in Kraft ab 1.1.2020) der Aufsicht des Bundesamtes für Soziale Sicherung.