Dr. Arno Baumeister, Hans-Peter Mulzer
Rz. 16
Im weiteren Verfahren nach dem gleichlautenden Vereinigungsbeschluss durch die Vertreterversammlungen ist es erforderlich, die rechtlichen Grundlagen für den neuen Versicherungsträger zu schaffen. Dies ist Aufgabe der Verwaltung in Form von Vorstand und Geschäftsführung der bisherigen Regionalträger, wie sich aus der unterschiedlichen Formulierung gegenüber Abs. 1 Satz 1 ergibt. Nachdem es sich hierbei nicht um ein "Geschäft der laufenden Verwaltung" handelt, obliegt die Vorlagepflicht dem Vorstand. Der Geschäftsführer hat den Vorstand hierbei zu beraten und zu unterstützen. Dies bedeutet den Entwurf einer Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten, die der neuen Aufsichtsbehörde vorzulegen sind. Die Formulierung entspricht inhaltlich den vergleichbaren Regelungen im SGB V und SGB VII. Sowohl die neue Satzung als auch der Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe wurden im Entwurf von den bisherigen Organen gebilligt und müssen inhaltlich übereinstimmend sein. Die Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten können den Verpflichtungen der fusionswilligen Träger entsprechend erstellt werden. Dabei sind Unterschiede und regionale Abgrenzungen denkbar.
Rz. 17
Auch hier steht vor der Genehmigung der Satzung und der Vereinbarung durch die Aufsichtsbehörde und der Bestellung der Organe des neuen Regionalträger ein vorbereitendes Verfahren, das in seiner Komplexität dem Zusammenschluss der Verwaltungen und den Zuteilungen von Zuständigkeiten vergleichbar ist. Der Grundsatz, dass alle mit der Selbstverwaltung zusammenhängenden Fragen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verhandelbar sind, erfährt bei einer länderübergreifenden Fusion eine Einschränkung: Im Einvernehmen der übrigen Länder auch bei den anstehenden Selbstverwaltungsfragen können Länderinteressen eine Rolle spielen.
Ein größerer Ermessensspielraum besteht insoweit, wenn zwei oder mehr Träger innerhalb eines Bundeslandes fusionieren.
Rz. 18
Wenig problembehaftet dürfte die Auflistung und Erstellung der Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten sein. Die Vorbereitung der neuen Satzung sollte beispielsweise durch eine Änderung der bisherigen Satzungen vorangetrieben werden, wenn feststeht, wie hoch die Zahl der Selbstverwaltungsmitglieder in den Selbstverwaltungsorganen des neuen Versicherungsträgers ist. Hier kann dann nach Beginn einer neuen Selbstverwaltungsperiode bereits mit der entsprechenden Zahl an Mitgliedern in den Organen der Selbstverwaltung in die Fusion gegangen werden. Vorab regelungsfähig wären auch Fragen wie die erforderlichen Mehrheiten bei Abstimmungen und ähnliche in Zukunft einheitlich ablaufende Verfahren unter Beteiligung der Selbstverwaltung, wie Zahl der Ausschüsse, Zuständigkeiten oder ihre Besetzung einschließlich der Vertretungsregelungen.
Rz. 19
Findet eine länderübergreifende Fusion von Regionalträgern statt, so müssen sich die beteiligten Länder auf eine Aufsichtsbehörde verständigen, die die Aufsicht über den neuen Regionalträger führt (§ 90 Abs. 3 SGB IV). Auch in diesem Stadium ist das vorrangige Länderinteresse durch das Gesetz vorgegeben. Käme eine Einigung der beteiligten Länder über das Aufsichtsrecht eines Landes nicht zustande, wäre die Fusion gescheitert.
Die Entscheidung über die neu zuständige Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden der übrigen Länder zu erfolgen hat, beendet das Vereinigungsverfahren. Im Rahmen dieses rechtsaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens kann die neue Aufsichtsbehörde keine Ermessens- oder Zweckmäßigkeitserwägungen anstellen. Prüfungsgegenstand kann nur sein, ob die rechtlichen Voraussetzungen von dem neuen Träger eingehalten werden.
Rz. 20
Das Genehmigungsverfahren der neuen Aufsichtsbehörde erstreckt sich bezüglich Satzung, Vereinbarung und Berufung der Mitglieder der Organe auf die rechtlichen Möglichkeiten des SGB IV. Liegen hier inhaltliche oder rechtliche Defizite vor, so kann die Aufsichtsbehörde eine Richtigstellung anregen. Falls diesen Vorstellungen nicht nachgekommen wird, ist die Genehmigung zu verweigern. Zwangsmaßnahmen hat die Aufsichtsbehörde nicht, da die Fusion als solche freiwillig ist. Die Genehmigung als solche ist nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden der beteiligten Länder ergangen ist.
Inhaltlich enthält der die Fusion abschließende Bescheid der neuen Aufsichtsbehörde die Genehmigung der Satzung und der Vereinbarung. Es werden des Weiteren die Mitglieder der Organe berufen und ein Zeitpunkt festgelegt, an dem die Vereinigung wirksam wird. Mit diesem Zeitpunkt tritt der neue Rentenversicherungsträger an die Stelle der bisherigen Versicherungsträger. Das bedeutet, der neue Regionalträger übernimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Regionalträger.