Rz. 1

§ 145 i. d. F. des Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) ist am 1.1.1992 in Kraft getreten und betraf die landesunmittelbaren Versicherungsträger. Durch Art. 2 Nr. 3 RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde § 145 mit Wirkung zum 1.10.2005 völlig neu gefasst. Eine dem § 145 i. d. F. des RRG 1992 entsprechende Regelung enthält jetzt § 144.

Durch Art. 259 Nr. 1 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung (9. ZustAnpVO) v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) wurden in § 145 Abs. 4 Satz 1 und 3 mit Wirkung zum 8.11.2006 (Art. 559 der VO) jeweils die Wörter "Gesundheit und Soziale Sicherung" durch die Wörter "Arbeit und Soziales" ersetzt.

Die Vorschrift wurde durch Art. 5 des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) v. 28.3.2009 (BGBl. I S. 634) mit Wirkung zum 2.4.2009 geändert, Abs. 3 wurde aufgehoben. Abs. 3 wurde mit Wirkung zum 29.6.2011 durch Art. 5 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) endgültig aufgehoben.

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