Rz. 7

Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen der Datenstelle der Rentenversicherungsträger und der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Datenstelle ist dabei keine Unterorganisation der Deutschen Rentenversicherung Bund. Vorgeschrieben ist, dass sicherzustellen ist, dass die Datenbestände, die die Deutsche Rentenversicherung Bund als Träger der Rentenversicherung führt, und die Datenbestände der Datenstelle der Rentenversicherungsträger dauerhaft getrennt bleiben (§ 145 Abs. 1 Satz 2).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge