0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift, für die keine besonderen Übergangsregelungen bestehen, ist am 1.1.1992 in Kraft getreten. Änderungen hat sie erfahren durch das Zweite SGB-ÄndG v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) mit Wirkung zum 18.6.1994 sowie durch das SGB VI-ÄndG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.1.1996. Diese Änderungen waren wegen der Novellierung von § 35 SGB I, § 67 SGB X sowie des BDSG notwendig.
Durch das post- und telekommunikationsrechtliche Bereinigungsgesetz v. 7.5.2002 (BGBl. I S. 1529) ist lediglich eine redaktionelle Änderung in Abs. 3 erfolgt. Demgegenüber nahm der Gesetzgeber mit dem Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz (HZvNG) v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) mit Wirkung zum 29.6.2002 bzw. 1.7.2002 inhaltliche Änderungen durch Anfügung von Satz 3 in Abs. 1 sowie Erweiterung von Abs. 3 Satz 1 vor. Eine weitere Änderung trat mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) zum 1.4.2003 in Kraft. Abs. 3 Satz 1 wurde erneut ergänzt. Diese (im Wesentlichen redaktionelle) Ergänzung trat mit dem RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) zum 1.10.2005 in Kraft. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) sind mit Wirkung zum 11.8.2010 in Abs. 3 Satz 1 die Worte "Verwaltungsstelle Cottbus" gestrichen worden. Abs. 3 Satz 1 ist erneut durch das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) mit Wirkung zum 25.10.2013 geändert worden. Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) ist Abs. 3 mit Wirkung zum 1.7.2015 ergänzt worden. Das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) hat mit Wirkung zum 17.11.2016 Abs. 3 nochmals geändert und Abs. 4 neu gefasst.
Durch das 2. Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) sind mit Wirkung zum 26.11.2019 die Überschrift und die Abs. 1 bis 4 geändert worden. Das Gesetz zur Regelung des sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) nahm zum 1.1.2020 eine redaktionelle Anpassung vor. Durch das Siebte und Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) mit Wirkung zum 1.7.2022 und v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) mit Wirkung zum 1.1.2023 ist Abs. 3 Satz 1 geändert und neu gefasst worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 148 regelt die Verarbeitung von Sozialdaten durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Der in Abs. 1 enthaltene Grundsatz ist praktisch identisch mit den Regelungen der §§ 67a bis 67d SGB X (sog. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Es gilt jedoch, dass die bereichsspezifischen Regelungen des SGB VI zunächst vorrangig zu beachten sind und durch die Vorschriften des SGB X lediglich ergänzt werden. Auf spezielle Belange bzw. Sachverhalte im Bereich der Rentenversicherung gehen die Abs. 2 bis 4 ein.
2 Rechtspraxis
2.1 Zulässigkeit der Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger
Rz. 3
In Abs. 1 Satz 1 wird der allgemeine Grundsatz genannt, dass die Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch die Rentenversicherungsträger zu deren Zwecken nur im Rahmen der übertragenen Aufgaben und der Erforderlichkeit zulässig sind. Dies bezieht sich jedoch nur auf Daten, die der Rentenversicherungsträger als Sozialleistungsträger erhebt. Soweit er etwa als Arbeitgeber Daten erhebt, gelten nicht die strengen Regeln des SGB, sondern allein die allgemeinen Geheimhaltungsvorschriften. Diese gesetzlich zugewiesenen oder zugelassenen Aufgaben sind nicht nur solche nach dem SGB VI. Der nachfolgende Katalog in Satz 2 nennt zwar nur Aufgaben nach dem SGB VI, der Grundsatz ist aber so auszulegen, dass alle dem Rentenversicherungsträger übertragenen Aufgaben in Betracht kommen, auch wenn sie sich aus anderen Gesetzen oder aus anderen Büchern des SGB ergeben (BT-Drs. 11/5530 S. 111). Zu den Aufgaben zählen somit auch freiwillige, für die es zwar eine gesetzliche Ermächtigungsnorm geben muss, die jedoch durch autonomes Recht (z. B. Satzungen) ausgestaltet werden. Soweit eine auf eine gesetzliche Ermächtigung beruhende Rechtfertigung fehlt, ist eine Datenverarbeitung verboten.
Rz. 4
Hinsichtlich der Begriffe "Sozialdaten, erheben, verarbeiten, nutzen, Datenerhebung, Datenverarbeitung, Datenspeicherung" ist auf die §§ 67 ff. SGB X zu verweisen. Ergänzend ist für den Sonderfall der Sozialdaten Verstorbener die Regelung in § 35 Abs. 5 SGB I zu berücksichtigen.
Rz. 5
Die Erforderlichkeit ist ein tragendes Element des Datenschutzes schlechthin. Sie begrenzt die Verarbeitung auf die Notwendigkeit zur aktuellen Aufgabenerfüllung. Die Erforderlichkeit ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Im Hinblick auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Versicherten (BVerfG, Urteil v. 15.12.1983, 1 BvR 209/93) muss die Auslegung des Begriffs Erforderlichkeit zwar auc...