Rz. 77
§ 15 Abs. 5 regelt das Verfahren für die Zulassung von Rehabilitationseinrichtungen durch die Rentenversicherungsträger und bestimmt die Dauer der Wirksamkeit der Zulassung und die Folgen eines Widerrufs der Zulassung. Außerdem regelt die Vorschrift den federführenden Rentenversicherungsträger, dessen Entscheidungen für alle Rentenversicherungsträger wirkt.
Gemäß der Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 5 (BT-Drs. 19/23550 S. 96 f.) trifft gemäß Satz 1 der federführende Träger der Rentenversicherung die Zulassungsentscheidung, wenn eine Rehabilitationseinrichtung bei einem Träger der Rentenversicherung einen Antrag auf Zulassung stellt.
Federführend ist nach Satz 2 der Träger der Rentenversicherung, der von den beteiligten Trägern der Rentenversicherung vereinbart wurde, der den Prozess in allen Verfahrensschritten, beginnend mit der Bewerbung einer Rehabilitationseinrichtung für eine Zulassung zur Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bis zur Inanspruchnahme einer zugelassenen Rehabilitationseinrichtung, einschließlich der externen Qualitätssicherung und Vergütungsermittlung, steuert, die zugelassene Rehabilitationseinrichtung im Weiteren begleitet und für alle Träger der Rentenversicherung verbindliche Entscheidungen gegenüber der zugelassenen Rehabilitationseinrichtung trifft. Der Federführer übernimmt die Vertragsverhandlungen mit der Rehabilitationseinrichtung, schließt mit ihr, nach erfolgreicher Durchführung der Vertragsverhandlungen den Vertrag über die Inanspruchnahme ab und ist während der gesamten Laufzeit des Vertrages verantwortlich für die Vertragserfüllung. Er ist für den Leistungserbringer der Hauptansprechpartner, sofern Fragen oder etwaige Probleme im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages auftreten. Weiter unterrichtet er die anderen Träger der Rentenversicherung über den erfolgten Vertragsabschluss und stellt ihnen den abgeschlossenen Vertrag, einschließlich etwaiger ergänzender Vertragsunterlagen zur Verfügung.
Der federführende Träger der Rentenversicherung trägt weiter dafür Sorge, dass die von der Rehabilitationseinrichtung erbrachten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation regelmäßig nach dem Qualitätssicherungsverfahren der Rentenversicherung überprüft werden. Er stellt den anderen Trägern der Rentenversicherung die im Rahmen der externen Qualitätssicherung erhobenen Daten zur Verfügung. Er berät die Rehabilitationseinrichtung, wenn im Rahmen der Qualitätssicherung Mängel bei der Erbringung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation festgestellt werden und unterstützt sie bei der Behebung der aufgetretenen Mängel. Schließlich hat er Informationen, die für die Beziehung der Träger der Rentenversicherung zur Rehabilitationseinrichtung von grundsätzlicher Bedeutung sind, sowohl gegenüber dieser als auch gegenüber den anderen Trägern der Rentenversicherung zu kommunizieren.
Anmerkung des Autors: Informationen zum "Qualitätssicherungsverfahren der Rentenversicherung" finden sich unter https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Infos-fuer-Reha-Einrichtungen/Grundlagen-und-Anforderungen/Reha-Qualitaetssicherung/wahl_qs_verfahren.html. Zum Zeitpunkt der Drucklegung ist eine Teilnahme am QS-Programm der Deutschen Rentenversicherung (www.reha-qs-drv.de) oder am QS-Reha-Verfahren der gesetzlichen Krankenversicherung (www.qs-reha.de) möglich.
Zur Bestimmung des Zeitpunktes, zu dem spätestens der federführende Träger der Rentenversicherung durch Vereinbarung aller beteiligten Träger der Rentenversicherung feststehen muss, bietet sich der Zeitpunkt spätestens eine Woche vor der Visitation der Rehabilitationseinrichtung an. Bei der Visitation verschaffen sich die Rentenversicherungsträger – in der Regel ein Team aus Ärzten und Mitarbeitern der Verwaltung – vor Ort einen unmittelbaren, zusammenfassenden und aktuellen Eindruck von einer Rehabilitationseinrichtung. Satz 4 schreibt aus Gründen der Transparenz ihre Veröffentlichung vor.
Satz 4 regelt in Übereinstimmung mit dem EU-Vergaberecht, dass die Entscheidung über die Zulassung einer Rehabilitationseinrichtung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen ist (vgl. Artikel 75 Abs. 4 i. V. m. Art. 51 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe vom 26.2.2014). Wie der EuGH in seinem Urteil vom 2.6.2016 – C 410/14 bestätigt hat, sind auch die Entscheidungen über die Zulassung europaweit bekanntzumachen.
Satz 5 sichert die Rechtskontinuität der vom federführenden Träger der Rentenversicherung getroffenen Entscheidung über die Zulassung einer Rehabilitationseinrichtung. Sie bleibt wirksam, bis sie durch eine neue Zulassungsentscheidung abgelöst wird oder unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe widerrufen wird. Damit wird zum einen klargestellt, dass die Zulassung so lange gültig ist, bis eine Entscheidung des federführenden Trägers der Rentenversicherung über eine erneute Zulassung vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn die Entschei...