Rz. 3

Abs. 1 bestimmt, dass bei dieser Datenstelle eine Stammsatzdatei geführt werden darf. Gleichzeitig wird festgelegt, für welche Aufgaben dies zulässig ist. Bei der Aufzählung in Abs. 1 Satz 1 handelt es sich nicht um eine abschließende Regelung (a. A. Polster, in: Kasseler Kommentar § 150 Rz. 5), denn nach Satz 2 ist die Speicherung weiterer Sozialdaten zulässig, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Datenstelle erforderlich ist. Mittels eines solchen Dateisystems können vor allem die der Datenstelle obliegenden Aufgaben erfüllt werden. Dazu gehört insbesondere ein reibungsloser Datenaustausch innerhalb der Rentenversicherung sowie die Steuerung der Vergabe von Versicherungsnummern.

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