Rz. 27

Die Aufrechterhaltung des Mindestsicherungsziels und die Beibehaltung eines konstanten Beitragssatzes sind sozial- und wirtschaftspolitisch wichtige Ziele für den Gesetzgeber. Das ist der Hintergrund für die in Abs. 4 eingeführte neue Berichtspflicht der Bundesregierung ab dem Jahr 2010. Von diesem Zeitpunkt an ist in einem Vierjahresrhythmus dem Gesetzgeber über die Beschäftigungssituation älterer Arbeitnehmer zu berichten.

 

Rz. 28

Es soll hier durch die Bundesregierung eine Entwicklung dargestellt werden, die im günstigsten Fall zum Ergebnis führt, dass Arbeitnehmer länger im Erwerbsleben verbleiben. Daraus resultierend soll eine Einschätzung abgegeben werden, ob es vertretbar ist, die Anhebung der Regelaltersgrenze ab 2012 unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage und der wirtschaftlichen und sozialen Situation älterer Arbeitnehmer beizubehalten..

 

Rz. 29

Der Gesetzgeber ist sich darüber im Klaren, dass das aus heutiger Sicht für das Jahr 2030 prognostizierte Sicherungsziel von mindestens 43 % als Rentenniveau der gesetzlichen Rentenversicherung nicht optimal ist. Daher sieht Abs. 4 Satz 2 vor, dass die Bundesregierung Maßnahmen unter Wahrung der Beitragssatzstabilität vorschlägt, wenn das Sicherungsniveau nach dem Jahr 2020 den Wert von 46 % unterschreitet. Die Steuerbelastung ist hierbei außer Acht zu lassen.

 

Rz. 30

Die Berichtspflicht der Bundesregierung wird durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz dahingehend erweitert, dass ab dem Jahr 2018 die Auswirkungen der Altersrente für besonders langjährige Versicherte bewertet werden, insbesondere hinsichtlich der Inanspruchnahme und der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen durch Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges. Weiterhin sollen Vorschläge für eine Weiterentwicklung dieser Rentenart gemacht werden.

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