0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Bestimmung wurde durch das AVmEG v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) neu gefasst und ergänzt. Eine Einfügung erfolgte durch das AVmG v. 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310). Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 13.6.2001 (BGBl. I S. 1027) geändert (statt 64 % jetzt 67 %). Der in Abs. 4 vorgesehene Sonderergänzungsbericht wurde vor Inkrafttreten durch das Gesetz zur Verbesserung des Hinterbliebenenrechts vom 17.7.2001 (BGBl. I S. 1598) gestrichen; die Neufassung einschließlich der Einfügungen sind zum 1.1.2002 in Kraft getreten.
Rz. 2
Mit Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze v. 24.7.2003 (BGBl. I S. 1526) wurden zum 1.8.2003 in Abs. 2 die Nr. 4 und 5 zusammengefasst. Satz 2 ist redaktionell bereinigt worden.
Rz. 3
Mit Art. 1 Nr. 24 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) wurde Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zum 1.8.2004 redaktionell angepasst. In Abs. 2 Satz 1 wurde eine neue Nr. 5 angefügt, die Nr. 2 von Abs. 3 Satz 1 wurde neu gefasst und nach Abs. 3 wurde ein neuer Abs. 4 angefügt. Diese Änderungen traten am 1.1.2005 in Kraft.
Das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) hat mit Wirkung zum 1.1.2005 Abs. 1 und 3 redaktionell angepasst. Es handelt sich um eine Folgeänderung, die sich aus der Neuorganisation der gesetzlichen Rentenversicherung und dem einheitlichen Versichertenbegriff (allgemeine Rentenversicherung) ergibt.
Mit Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurden mit Wirkung zum 1.1.2009 in Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 die Wörter "um den durchschnittlichen" durch die Wörter "um den allgemeinen" ersetzt.
Durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) wurde im Zusammenhang mit der Anhebung der Altersgrenze Abs. 4 mit Wirkung zum 1.1.2008 neu gefasst.
Das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) v. 23.6.2014 (BGBl. I S. 787) fügte mit Wirkung zum 1.7.2014 in Abs. 4 Satz 3 ein.
Eine Ergänzung in Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erfolgte mit Wirkung zum 1.1.2015 durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133).
1 Allgemeines
Rz. 4
Die bisherigen Abs. 1, 2, 3a und 4 wurden in Abs. 1 zusammengefasst. Sie enthalten alle Vorgaben zum bisherigen Rentenversicherungsbericht. Der bisher in Abs. 3 geregelte Ergänzungsbericht findet sich in Abs. 2 und wurde um 2 Ziffern erweitert, die Hinweise geben sollen, inwieweit die Fördermöglichkeiten der freiwilligen zusätzlichen Altersvorsorge greifen.
Der neue Abs. 3 setzt die erweiterte Gesetzesüberschrift "Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus" als Vorschlagspflicht der Bundesregierung um.
Rz. 5
Mit dem stufenweisen Übergang auf eine nachgelagerte Besteuerung bei den Renten kann ein einheitliches Nettorentenniveau nicht mehr dargestellt werden. Insoweit waren die Vorgaben im ergänzenden Bericht (Abs. 2 Nr. 5) anzupassen. Gleiches gilt für die Vorschlagspflicht der Bundesregierung in Abs. 3, die in Nr. 2 das Sicherungsniveau der Rentenbezieher berücksichtigen muss.
Rz. 6
Mit einem neuen Abs. 4 hat die Bundesregierung vom Jahre 2010 an, also noch vor Beginn der Anhebung, eine Berichtspflicht über die Entwicklung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer. Dabei hat sie eine Einschätzung abzugeben, ob die Anhebung der Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage, der wirtschaftlichen und sozialen Situation älterer Arbeitnehmer weiterhin vertretbar erscheint.
2 Rechtspraxis
2.1 Rentenversicherungsbericht
Rz. 7
Die gesetzgebenden Körperschaften werden mit dem jährlichen zum 30.11. vorzulegenden Rentenversicherungsbericht durch die Bundesregierung über das Umfeld und die Lage der gesetzlichen Rentenversicherung unterrichtet. Ergänzt wird der Bericht durch das zum gleichen Zeitpunkt zu erstattende Gutachten des Sozialbeirats (§ 155), das sich in neutraler Weise mit dem Rentenversicherungsbericht auseinandersetzt.
Rz. 8
Kernstück des Rentenversicherungsberichts sind die lang- und mittelfristigen Modellvorausberechnungen zur Finanzierbarkeit der Rentenversicherung unter Zugrundelegung verschiedener Annahmen, die maßgeblich für die Finanzsituation sind. Es handelt sich hierbei um die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte und die Beschäftigten- und Arbeitslosenzahl. Diese insgesamt neun Alternativberechnungen zeigen, worauf das Gesetz hinweist, nur modellhaft denkbare Entwicklungen auf. Eine Prognos...