Rz. 10
Durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 wurden die Begriffe Schwankungsreserve, Mindestschwankungsreserve und Höchstschwankungsreserve in § 158 durch die der Nachhaltigkeitsrücklage, Mindestrücklage und Höchstnachhaltigkeitsrücklage ersetzt (vgl. auch die Definition der Nachhaltigkeitsrücklage in § 216). Zugleich wurde der obere Zielwert von 70 % einer Monatsausgabe zu eigenen Lasten der Rentenversicherungsträger der Arbeiter und Angestellten (ab 1.1.2005: der allgemeinen Rentenversicherung) auf 150 % angehoben. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollte damit erreicht werden, dass die Nachhaltigkeitsrücklage weiterhin ihre Funktion, Liquiditätsengpässe im Verlaufe eines Jahres aufzufangen und aus ihr die Defizite zu decken, die ihre Ursache darin haben, dass unterjährig relativ stabilen Ausgaben unstete Beitragseinnahmen gegenüberstehen, beibehält. Durch den höheren oberen Zielwert sollte die Nachhaltigkeitsrücklage – unter der Voraussetzung einer konjunkturellen Belebung – auch die Funktion erlangen, ein begrenztes Instrument für das Auffangen konjunktureller Schwankungen zu sein (vgl. BT-Drs. 15/2149 S. 25). Die Erhöhung des oberen Zielwertes dürfte aber zunächst theoretische Bedeutung besitzen. Unter Berücksichtigung optimistischer Annahmen rechnete der Rentenversicherungsbericht 2004 der Bundesregierung (BT-Drs. 15/4498 S. 21) im Dezember 2004 damit, dass bei Beibehaltung des Beitragssatzes von 19,5 % (Weitergelten der Beitragssätze, vgl. BGBl. I 2004 S. 2900) die Nachhaltigkeitsrücklage lediglich 0,2 Monatsausgaben betragen werde. Die damals nicht nur im Gutachten des Sozialbeirats zum Rentenversicherungsbericht 2004 (BT-Drs. 15/4498 S. 81) angesprochene Gefahr, dass es im Laufe des Jahres 2005 auch bei nur geringen Unterschreitungen der bei der Beitragssatzfestsetzung zugrunde gelegten Annahmen zu Liquiditätsproblemen kommen werde, lag auf der Hand und wurde im Sommer 2005 auch einer breiteren Öffentlichkeit bewusst. Wegen anhaltender Schwäche der Konjunktur sank 2005 die Nachhaltigkeitsrücklage unter die Grenze von 0,2 Monatsausgaben. Die nach dem Regelungsmechanismus des § 158 (vgl. Rz. 11) an sich fällige Beitragserhöhung für 2006 wurde jedoch durch die Vorziehung der Fälligkeit der Beiträge vom Arbeitsentgelt vermieden. Diese Maßnahmen (u. a.) haben dazu beigetragen, dass die Nachhaltigkeitsrücklage seit ihrem bisherigen Tiefstand im Jahr 2005 bis Ende 2012 von Jahr zu Jahr gestiegen ist (vgl. Viebrock, RV aktuell 2013, 62).