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Nach dem bis zum 13.12.2016 geltenden § 31 Abs. 1 Satz 2 fand für die Kinderrehabilitation die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Anwendung. Gemäß § 12 Abs. 2 wurden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht vor Ablauf von 4 Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies galt nicht, wenn vorzeitig Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich waren.

Aufgrund einer ausdrücklichen Regelung in § 15a Abs. 4 Satz 2 findet § 12 Abs. 2 Satz 1 für Anträge ab dem 14.12.2016 keine Anwendung mehr. Das bedeutet, dass eine erneute Aufnahme für eine Kinderrehabilitation vor Ablauf von 4 Jahren auch wegen derselben Krankheit jederzeit möglich ist – vorausgesetzt, dieses ist medizinisch indiziert. Das ist dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des erkrankten Kindes verschlechtert hat oder wenn sich das Rehabilitationsziel nur wieder durch eine erneute Maßnahme erreichen lässt.

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