Rz. 21
Nach § 40 SGB V trägt auch die Krankenkasse die Kosten für Rehabilitationsleistungen. Der Vorbehalt des § 40 Abs. 4 SGB V, wonach die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nur nachrangig erbringen, gilt aufgrund des Wortlautes des § 40 Abs. 4 SGB V ausdrücklich nicht für Leistungen nach § 15a SGB VI. Dies bedeutet, dass für die Kinderrehabilitation eine Gleichrangigkeit der Ansprüche gegenüber den Trägern der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung besteht, wenn gegen beide Träger Ansprüche auf Durchführung einer Kinderrehabilitation durchsetzbar wären. Für Kinderrehabilitation ist demzufolge letztendlich der vom Kind bzw. dessen Eltern gewählte Rehabilitationsträger zuständig.
Die Leistung bzw. der Leistungsumfang ist bei beiden Kostenträgern überwiegend identisch; im Vergleich der beiden Kostenträger gibt es allerdings auch Unterschiede. Hier eine Übersicht:
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Rentenversicherung |
Krankenversicherung |
Reha-Klinik |
Eigeneinrichtungen und Vertragseinrichtungen; diese gewähren bei schulpflichtigen Kindern regelmäßig den Stützunterricht |
ausschließlich Vertragseinrichtungen, wobei als Vertragseinrichtungen auch die Eigeneinrichtungen der Rentenversicherungsträger belegt werden; alle Einrichtungen gewähren bei schulpflichtigen Kindern regelmäßig den Stützunterricht |
Zuzahlung des Kindes |
keine (§ 14 der Kinderreha-Richtlinie) |
ab einem Alter von 18 Jahren fällt grundsätzlich eine Zuzahlung von 10,00 EUR täglich an |
Wartezeit zwischen der letzten und der nächsten Kinderrehabilitationsleistung |
keine (§ 15 Abs. 4 Satz 2 SGB VI) |
4 Jahre seit der letzten Reha, sofern das 18. Lebensjahr vollendet wurde, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich (§ 40 Abs. 3 S. 16 SGB V) |
Antragsvordruck |
u. a. Formulare: G0200 (Antrag) + G0612 (ärztlicher Befundbericht) |
Vordruck Muster 61 Teil B bis D, bei Anschlussrehabilitationen der bundeseinheitliche Vordruck "AR-Antrag" |
Intensivierte Nachsorgeleistungen nach § 17 SGB VI im Nachgang zur Kinderrehabilitation |
Ja (§ 15a Abs. 2 Satz 2 SGB VI) |
nein, normale Krankenbehandlung i. S. d. § 27 SGB V |
Dauer der Rehabilitationsleistung |
In der Regel 4 bis 6 Wochen, bei medizinischer Notwendigkeit länger (§ 15a Abs. 4 S. 1 SGB VI) |
In der Regel 4 bis 6 Wochen für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei medizinischer Notwendigkeit länger (§ 40 Abs. 3 Satz 17 i. V. m. § 23 Abs. 7 SGB V); bei älteren Kindern: bei ambulanten Rehabilitationsleistungen längstens 20 Behandlungstage, bei stationären Leistungen längstens 3 Wochen (§ 40 Abs. 3 S. 13 SGB V); allerdings ist bei medizinischer Notwendigkeit eine längere Leistung möglich |
Ziel der Rehabilitationsleistung |
auch: positive Beeinflussung der späteren Erwerbsfähigkeit |
positive Beeinflussung der Gesundheit und Vermeidung von Pflegebedürftigkeit (also ohne zwingende Rücksicht auf die spätere Erwerbsfähigkeit) |
In beiden Fällen bedarf es eines Antrages des Kindes, sofern es das 15. Lebensjahr vollendet hat (vgl. § 36 SGB I), sonst eines Elternteils. Wird der Antrag bei einer gesetzlichen Krankenkasse gestellt, ist eine ärztliche Verordnung (Vordruck Muster 61 oder – bei Anschlussrehabilitationen – der Vordruck "AR-Antrag") notwendig. Wird der Antrag beim Rentenversicherungsträger gestellt (Vordruck G0200), ist diesem ein ärztlicher Befundbericht (G0612) beizufügen. Die Antragsformulare der Rentenversicherung sind im Internet abrufbar; die Antragsvordrucke für Rehabilitationsleistungen der Krankenversicherung werden vom Arzt vorgehalten.
Rz. 22
In der Regel ist der Kranken- oder der Rentenversicherungsträger leistungspflichtig, der zuerst i. S. d. § 14 SGB IX angegangen wird. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wann ein Rehabilitationsträger zuerst angegangen wird. Dieses "angegangen werden" erfordert ein bewusstes Stellen eines Antrages gegenüber einem ausgewählten Rehabilitationsträger (z. B. Krankenkasse oder Rentenversicherungsträger); ein Erkundigen des Leistungsinteressierten nach Art und Form der Kinderrehabilitation ist noch nicht als Antrag zu werten.
Entscheidet sich der Antragsteller für eine "Kinderrehabilitation" zulasten des Rentenversicherungsträgers und nimmt eine Krankenkasse den Antrag nach § 16 Abs. 2 SGB I als unzuständiger Leistungsträger entgegen, ergibt sich nicht dadurch automatisch die Zuständigkeit der Krankenkasse. Wird also in den Räumen der Krankenkasse ein Antrag auf "Kinderrehabilitation" auf einem Antragsvordruck der Deutschen Rentenversicherung gestellt (weil das Kind bzw. der Elternteil das so will), handelt die Krankenkasse als Bote für einen erkennbar an die Deutsche Rentenversicherung gerichteten Antrag. Sie gibt deshalb den Antrag auch nicht nach § 14 SGB IX, sondern nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I an den Rentenversicherungsträger weiter (vgl. auch § 22 Abs. 1 der Gemeinsamen Empfehlung der BAR zum "Reha-Prozess"). Der Rentenversicherungsträger ist dann zuständiger Leistungsträger i. S. d. § 15a.