0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 162 ist am 1.1.1992 in Kraft getreten (RRG 1992 v. 18.12.1989, BGBl. I S. 2261) und durch Art. 1 Nr. 25 SGB VI-ÄndG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) geändert worden. Eine die Nr. 3 betreffende Änderung (Art. 6 Nr. 8 AFRG v. 24.3.1997, BGBl. I S. 594) ist am 1.1.1998 in Kraft getreten. Mit Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) wurde mit Wirkung zum 1.1.1999 die Nr. 5 angefügt. Diese wurde durch Art. 4 Nr. 17 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388) angepasst. Durch Art. 1 Nr. 34 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) wurde Nr. 2a mit Wirkung zum 1.10.2000 eingefügt. Das am 1.7.2001 in Kraft getretene SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046), durch das u. a. das SchwbG zum Teil des SGB wurde, machte terminologische/redaktionelle Änderungen erforderlich. Die Anpassung der Vorschrift an die Währungsumstellung erfolgte zum 1.1.2002 durch das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983). Ebenfalls zum 1.1.2002 wurde durch Art. 4 Nr. 5 des Job-AQTIV-Gesetzes v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) Nr. 3a eingefügt. Mit Art. 4 Nr. 7a des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) wurde Nr. 5 mit Wirkung zum 1.4.2003 neu gefasst.

Der durch das Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung v. 22.12.2008 (BGBl. I S. 2959) mit Wirkung zum 30.12.2008 neu geschaffene Förderungstatbestand der Unterstützten Beschäftigung (§ 38a SGB IX; Versicherungspflicht gemäß § 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) machte eine Ergänzung der Nr. 3 erforderlich. In Nr. 5 wurde durch Art. 4 Nr. 13 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) mit Wirkung zum 1.1.2013 als Folgeänderung zur Änderung der Entgeltgrenze des § 8 Abs. 1 SGB IV der Betrag von 400,00 EUR durch 450,00 EUR ersetzt. Durch Art. 7 Nr. 10 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde mit Wirkung zum 1.1.2018 Nr. 2a ergänzt, weil die Werkstatt für behinderte Menschen nicht mehr der einzige Anbieter von Leistungen der beruflichen Bildung und Beschäftigung für Menschen mit Behinderungen ist. Zugleich wurde in Nr. 2a der Begriff des Integrationsprojekts (§ 132 SGB IX a. F.) durch den des Inklusionsbetriebes (§ 215 SGB IX) ersetzt und in Nr. 3 die Neufassung des SGB IX durch Ersetzung des § 38a SGB IX a. F. durch § 55 SGB IX umgesetzt. Durch Art. 6 des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2522) wurde mit Wirkung zum 1.1.2020 die Regelung in Nr. 3a für Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen gestrichen. Durch Art. 9 des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 969) wurde mit Wirkung zum 1.10.2022 bei Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommenssteuerrecht als selbständige Tätigkeit bewertet wird (Nr. 5), das Mindesteinkommen von 450,00 EUR durch das 12-fache der Geringfügigkeitsgrenze ersetzt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Als Spezialvorschrift zu §§ 157, 161 bestimmt § 162 die Beitragsbemessungsgrundlage für rentenversicherungspflichtig Beschäftigte (§ 1, § 229 Abs. 1 Nr. 1). Für das Beitrittsgebiet enthält § 228a eine Sonderregelung.

Vor Inkrafttreten des SGB VI waren die beitragspflichtigen Einnahmen Beschäftigter in § 1385 Abs. 3 lit. 1 RVO, § 112 Abs. 3 lit. a AVG und § 130 Abs. 5 lit. a RKG geregelt.

2 Rechtspraxis

2.1 Arbeitnehmer, Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt (Nr. 1, Alt. 2)

 

Rz. 3

Bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, bildet das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung die beitragspflichtigen Einnahmen. Angesprochen ist hier der Personenkreis, der gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 der Versicherungspflicht unterliegt. Der sozialversicherungsrechtliche Arbeitnehmerbegriff deckt sich nicht mit dem des Steuerrechts (vgl. zu Letzterem die Definition in § 1 Lohnsteuerdurchführungsverordnung und vgl. etwa bei Schmidt, Einkommensteuergesetz § 19 Rz. 4). Entsprechend der Systematik des SGB kann auf allgemeine Rechtsbegriffe dieses Gesetzes zurückgegriffen und deshalb wegen der Einzelheiten auf die Kommentierung der entsprechenden Vorschriften verwiesen werden. Definiert ist der Begriff der Beschäftigung in § 7 SGB IV als nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Maßgebliche Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV insbesondere die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Hervorzuheben ist hier, dass nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV (in Kraft getreten am 1.1.1999) eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend gilt, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert (z. B. unbezahlter Urlaub, Arb...

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