Rz. 14
Der Nachweis des tatsächlichen Arbeitseinkommens ist eine Obliegenheit des selbständig Tätigen. Der Rentenversicherungsträger kann den Versicherten nicht zwingen, den Nachweis zu erbringen (vgl. z. B. Fasshauer, in: GK-SGB VI, § 165 Rz. 24). Führt der selbständig Tätige den Nachweis nicht, wird der Regelbeitrag festgesetzt und ggf. vollstreckt. Legt der Versicherte bei der erstmaligen Veranlagung aufgrund einer versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit die Unterlagen nicht vor, holt er dies jedoch in einem Verfahren nach § 44 SGB X nach, soll nach der Entscheidung des LSG für das Saarland (Urteil v. 13.5.2006, L 7 RJ 174/03) eine Korrektur des ursprünglichen Beitragsbescheides erfolgen können, da bei einer erstmaligen Veranlagung aufgrund einer versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit generell die Einkünfte zugrunde zu legen seien, die sich aus den von dem Versicherten vorgelegten Unterlagen ergeben; § 168 Abs. 1 Satz 8 könne sich nicht auf die erstmalige Feststellung des der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Einkommens beziehen (so wohl auch Klaiber, Hürden bei der Anwendung von § 165 SGB VI, RV 2011, 105).
Rz. 15
Seit dem 1.1.1996 ist der Nachweis durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das zeitnächste Kalenderjahr zu führen (vgl. für die Zeit ab 1.1.2001 aber auch Abs. 1a und die Komm. unter Rz. 23). Angaben im Einkommensteuerbescheid, die nicht zur Ermittlung des Arbeitseinkommens benötigt werden (z. B. zum Einkommen des Ehegatten), dürfen unkenntlich gemacht werden. Anstelle des Einkommensteuerbescheides kann auch eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt werden, die das Datum des Einkommensteuerbescheides, das Veranlagungsjahr und die Höhe der Einkünfte aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit nennt.
Rz. 15a
Wurden die nach Abs. 3 maßgeblichen Einkünfte nicht während des gesamten Kalenderjahres erzielt, sind sie auf ein Jahresarbeitseinkommen hochzurechnen. Wird eine rentenversicherungspflichtige selbständige Tätigkeit unterjährig aufgenommen, darf nach Rechtsprechung des BSG der Beitragsbemessung durch "Hochrechnung" kein höheres Arbeitseinkommen zugrunde gelegt werden als dasjenige, das sich (fortgeschrieben nach dem Verhältnis der Durchschnittsentgelte) aus dem maßgeblichen letzten Einkommensteuerbescheid ergibt (vgl. BSG, Urteil v. 4.12.2014, B 5 RE 12/14 R). Die Ergänzung in Abs. 3 mit Wirkung zum 17.11.2016 folgt der Rechtsprechung des BSG. Nach der Gesetzesbegründung (BT Drs. 18/8487 S. 54) soll sichergestellt werden, dass die beitragspflichtigen Einnahmen für versicherungspflichtige Selbständige, die einkommensgerechte Beiträge zahlen, aus einem Arbeitseinkommen zu ermitteln sind, das sich auf ein gesamtes Kalenderjahr bezieht. Sind die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte nur unterjährig erzielt worden, müssen sie deshalb zuvor auf ein Jahresarbeitseinkommen hochgerechnet werden. Die Hochrechnung erfolgt in Anwendung von §§ 189, 123 Abs. 3 nach kaufmännischen Grundsätzen, indem die unterjährig erzielten Einkünfte mit 360 multipliziert und anschließend durch die Zahl an Kalendertagen geteilt wird, in denen die selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde. Dabei sind volle Kalendermonate jeweils mit 30 Tagen anzusetzen.
Rz. 16
Ist gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt worden, bleibt der Bescheid gleichwohl Grundlage der Beitragsbemessung, solange nicht die Vollziehung aus dem Bescheid ausgesetzt worden ist. Im letzteren Fall muss zunächst auf den letzten rechtsverbindlichen Einkommensteuerbescheid zurückgegriffen werden. Die Beitragsberechnung muss dann nach Bestandskraft des Bescheides bzw. nach Erteilung eines geänderten Bescheides rückwirkend überprüft werden.
Rz. 17
Wird eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit aufgenommen, kann ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr des Beginns der Versicherungspflicht noch nicht vorgelegt werden. Nach Abs. 1 Satz 9 kann in diesem Falle der Nachweis über das Arbeitseinkommen auch durch eine Bescheinigung des Steuerberaters, durch Buchführungsunterlagen, die Bilanz, den Bescheid über die Steuervorauszahlung und notfalls auch durch eine gewissenhafte Selbsteinschätzung geführt werden. Weicht von dieser Schätzung/Bescheinigung das später sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebende Arbeitseinkommen ab, verbleibt es bei der Beitragsberechnung für die Vergangenheit. Für die Zukunft kann der selbständig Tätige jedoch durch die Wahl des Regelbeitrags oder den Nachweis des veränderten Arbeitseinkommens reagieren.
Rz. 18
(unbesetzt)