Rz. 1
Nach seinem Inkrafttreten ist § 166 im Zusammenhang mit der Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung (PflegeVG v. 26.5.1994, BGBl. I S. 1014) um Abs. 2 ergänzt worden. Die Regelung für Bezieher von Arbeitslosenhilfe ist aus Nr. 2 genommen und in Nr. 2a angefügt worden (WFG v. 25.9.1996, BGBl. I S. 1461). Mit der Einführung eines Teilarbeitslosengeldes (§ 150 SGB III) wurde ab 1.1.1998 die Nr. 2b zur Bestimmung der Beitragsbemessungsgrundlage für die Bezieher dieser Leistungen eingefügt (1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997, BGBl. I S. 2941). Abs. 1 Nr. 2 wurde mit dem Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388) angepasst. Durch das Haushaltssanierungsgesetz v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2534) sind Nr. 1 und Nr. 2a mit dem Ziel der Verringerung der Beitragslast des Bundes geändert worden. Abs. 1 Nr. 2 ist durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden, Abs. 1 Nr. 2a und 2b wurde durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) neu gefasst und durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) mit Wirkung zum 1.1.2005 geändert. Die Einfügung von Nr. 2c erfolgte durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Diese Änderungen stehen im Zusammenhang mit der Einführung des Arbeitslosengeldes II. Mit Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 24.3.2006 (BGBl. I S. 558) wurde mit Wirkung zum 1.1.2007 in Nr. 2a die Angabe 400,00 EUR durch 205,00 EUR ersetzt und Nr. 2b aufgehoben.
Mit Wirkung zum 1.1.2008 ist in Abs. 1 Nr. 2a nach dem Wort "beziehen" das Wort "monatlich" durch Art. 1 Nr. 45 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) eingefügt worden.
Abs. 1 Nr. 1a wurde eingefügt durch das Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz – EinsatzWVG) v. 12.12.2007 (BGBl. I S. 2861) mit Wirkung zum 18.12.2007.
Durch Art. 4 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) entfiel in Abs. 1 Nr. 2c das Wort "Teilunterhaltsgeld". In Abs. 1 Nr. 2a wurden mit Wirkung zum 1.1.2011 Arbeitslosengeld II sowie Krankengeld und Verletztengeld durch Art. 19 Nr. 7 Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) v. 9.12.2010 (BGBl. I S. 1885) gestrichen. Durch Art. 4 des 4. SGB IVuaÄndG v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) wurden in Abs. 1 Nr. 4 die Wörter "oder bei im Ausland beschäftigten Deutschen" gestrichen und Nr. 4a eingefügt. Durch Art. 2a des Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1601) wurde zur Anpassung an die Regelungen über Leistungen im Fall von Organspende Nr. 2b geändert und Nr. 2d eingefügt. Durch Art. 14 des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes v. 23.12.2012 (BGBl. I S. 2246) wurde Abs. 2 geändert und Abs. 3 angefügt. Abs. 1 Nr. 2e und 2f wurden durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Pflege v. 23.12.2014 (BGBl. I S. 2462) mit Wirkung zum 1.1.2015 eingefügt. Durch Art. 3 des 5. SGB VI-ÄndG v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) wurde mit Wirkung zum 1.7.2015 eine neue Nr. 4a eingefügt, die bisherige Nr. 4a wurde zur Nr. 4b. Außerdem wurde mit der Streichung des Teilübergangsgeldes in Nr. 2c zum 1.7.2015 die Vorschrift redaktionell angepasst. Mit Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften v. 29.6.2015 (BGBl. I S. 1061) wurden ab 1.11.2015 in Abs. 1 Nr. 1 die Wörter "eine Verdienstausfallentschädigung nach dem" durch die Wörter "Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes" ersetzt. Mit Art. 4 des Gesetzes zur Verstärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung v. 16.7.2015 (BGBl. S. 1211) wurden mit Wirkung zum 23.7.2015 in Abs. 1 Nr. 2d nach den Wörtern "Organen oder Geweben" die Wörter "oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgten Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen" eingefügt.
Mit Art. 5 des Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) wurden in Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2017 die Bestimmungen hinsichtlich nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen an die im SGB XI eingeführten Pflegegrade angepasst. Durch Art. 2 des Gesetzes zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention v. 27.6.2017 (BGBl. I S. 2070) ist in Abs. 1 Nr. 4b mit Wirkung zum 5.7.2017 eine Änderung hinsichtlich sekundierter Personen und Leistungen nach § 9 des Sekundierungsgesetzes (zusätzliche vertragliche Leistungen) erfolgt. Für Wehr- und Zivildienstleistende wurden d...