Rz. 14

Die zum 1.1.2015 durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Pflege v. 23.12.2014 (BGBl. I S. 2462) als Folgeänderung zur Neuregelung der Krankengeldberechnung eingefügte Bestimmung des § 166 Abs. 1 Nr. 2e nimmt das wegen Betreuung eines erkrankten Kindes gezahlte Krankengeld nach § 45 Abs. 1 bzw. Abs. 1a (Begleitperson eines Menschen mit Behinderung bei stationärer Krankenhausbehandlung) SGB V sowie das Verletztengeld bei Betreuung eines erkrankten Kindes nach § 45 Abs. 4 SGB VII aus der Nr. 2 und regelt das beitragspflichtige Entgelt hiervon abweichend. Beitragsbemessungsgrundlage sind 80 % des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens. Als Grund hier wird im Gesetzentwurf (BT Drs. 18/3124 S. 45) angeführt, dass es sich beim Kinderkrankengeld um eine Lohnersatzleistung handele, die nur wenige Tage im Jahr beansprucht werden könne; die Anknüpfung an das laufende Arbeitsentgelt diene der Vereinfachung und Entbürokratisierung.

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