2.1 Formen der Nachsorge (Abs. 1)
2.1.1 Überblick
Rz. 3
Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Anschluss an eine von ihnen erbrachte Leistung zur Teilhabe (§§ 14 bis 15a) Leistungen zur Nachsorge, wenn diese erforderlich sind, um den Erfolg der vorangegangenen Leistung zur Teilhabe zu sichern. Damit alle Rentenversicherungsträger bezüglich der Nachsorge gleich handeln, sind die Rentenversicherungsträger gemäß § 17 Abs. 2 verpflichtet, gemeinsame Richtlinien zu vereinbaren. Diese "Gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 SGB VI für Leistungen zur Nachsorge" trat am 1.7.2018 in Kraft und ist unter Rz. 19 aufgeführt. Die Gemeinsame Richtlinie regelt
- die angestrebten Ziele von Nachsorgeleistungen,
- die vom Versicherten zu erfüllenden persönlichen (= medizinischen) Voraussetzungen für die Inanspruchnahme sowie
- Art, Umfang und Weise
der medizinischen Nachsorgeleistungen.
Daneben haben die Rentenversicherungsträger für den Bereich der Nachsorge ein Rahmenkonzept erarbeitet. Das "Rahmenkonzept zur Reha-Nachsorge der Deutschen Rentenversicherung" enthält detaillierte Durchführungshinweise und ergänzt die eben erwähnten Richtlinien. Auszüge aus der Fassung vom 2.1.2018 sind unter Rz. 11 ff. abgedruckt.
Eine besondere Form der Nachsorge und in der Praxis am meisten angewandt ist die sog. Intensivierte Rehabilitations-Nachsorge – IRENA (vgl. Rz. 5 ff.). Der Text der Rahmenkonzeption Intensivierte Rehabilitations-Nachsorge "IRENA" inklusive "Curriculum Hannover" ist unter Rz. 9 aufgeführt.
Nachsorgeleistungen kommen auch bei Leistungen zur onkologischen Rehabilitation nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 in Betracht ("onkologische Nachsorge"); der Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Nachsorge nicht (mehr) der Sicherung der Erwerbsfähigkeit dient.
Unbedeutend ist, wenn die Nachsorgeleistungen zeitlich parallel neben Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder neben der Stufenweisen Wiedereingliederung stattfinden.
Die erforderlichen Nachsorgeleistungen sollen zeitnah nach den oben erwähnten Leistungen beginnen, damit die während der eigentlichen Hauptleistung erlernten Lebensstiländerungen bei Beginn der Nachsorgeeinheiten nicht bereits verflacht sind.
In der Nachsorgephase sollen – wie bei IRENA (vgl. Rz. 5 und 9) – verstärkt Eigeninitiativen gefördert, Selbsthilfepotenziale geweckt und gestärkt und die erlernten Lebensstiländerungen in den Alltag eingebunden werden. Dabei ist zu beachten, dass die Nachsorgephase die Erreichung des geplanten Rehabilitationsziels voraussetzt; die Nachsorge kann somit nicht das Ziel haben, noch nicht umgesetzte Rehabilitations- bzw. Teilhabeziele zu erlangen. Durch die Nachsorge kann somit die eigentliche Hauptleistung nicht verkürzt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 der unter Rz. 19 aufgeführten Nachsorge-Richtlinie kommen im Rahmen der Nachsorge vorwiegend Leistungen mit folgender Ausrichtung in Betracht:
- Verbesserung noch bestehender funktionaler Einschränkungen,
- Stabilisierung der eingeleiteten Verhaltensänderungen und Lebensstiländerungen,
- Stärkung der Selbstmanagementkompetenzen,
- nachhaltiger Transfer des Gelernten in den Alltag und Beruf oder
- Bewältigung von spezifischen Problemen im Alltag, in der Schule, bei der Ausbildung und am Arbeitsplatz.
Rz. 4
Über das "Wie" der Leistungserbringung entscheiden die Träger der Rentenversicherung im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen des § 13 Abs. 1. Insbesondere können die Rentenversicherungsträger die Leistungen zur Nachsorge
Die Nachsorgeleistungen orientieren sich i. d. R. nach der Art der Indikation (z. B. Herz- und Kreislauferkrankung, Adipositas, Wirbelsäulenerkrankung etc.) und sind personen- und bedarfsorientiert. Das bedeutet: Der zeitliche Rahmen der Nachsorgemodule richtet sich dabei nach den im Einzelfall zu berücksichtigenden Bedarfen und kann sich individuell auf einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten erstrecken (vgl. auch § 6 der unter Rz. 19 aufgeführten Nachsorge-Richtlinie).
Eine Besonderheit gilt bei der Nachsorge im Zusammenhang mit Abhängigkeitserkrankungen. In diesen Fällen kommt nach einer stationären oder ganztägig ambulanten medizinischen Rehabilitation (Entwöhnung) eine Nachsorge in Betracht, wenn der Anschluss an eine Selbsthilfegruppe (vgl. hierzu § 45 SGB IX) nicht ausreicht und eine ambulante Psychotherapie nicht indiziert oder nicht ausreichend ist. Di...