2.1 Wehr- oder Zivildienstleistende, Bezieher von Übergangsgebührnissen, Wehrdienstverhältnis besonderer Art, Arbeitslosenhilfe (bis 31.12.2004), Arbeitslosengeld II (bis 31.12.2010) und Kindererziehungszeiten (Abs. 1 Nr. 1)
Rz. 3
Parallelvorschriften sind für die Kranken- und Pflege- sowie Arbeitslosenversicherung § 251 Abs. 4 SGB V, § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 347 Nr. 2 SGB III.
Vorgängervorschriften waren § 1385 Abs. 4 Buchst. d RVO i. V. m. § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 RVO, § 112 Abs. 4 Buchst. d i. V. m. § 2Abs. 1 Nr. 8 und 9 AVG und § 130 Abs. 6 RKG.
Die Beiträge der Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als 3 Tage Wehr- oder Zivildienst leisten und deshalb nach § 3 Nr. 2 SGB VI versichert sind (wegen des Personenkreises im Einzelnen vgl. die Kommentierung zu § 3 und zu § 166), trägt der Bund allein (vgl. auch die Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer eines auf Grund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Wehr- und Zivildienstes – RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung – RVWZPauschBeitrV v. 21.12.1998, BGBl. I S. 3831, zuletzt geändert durch Art. 30 des Gesetzes v. 4.8.2019, BGBl. I S. 1147).
Das Gleiche gilt nach der durch das EinsatzWVG eingefügten Sonderregelung für Einsatzgeschädigte (vgl. § 1 EinsatzWVG), die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art i. S. d. § 6 EinsatzWVG stehen und nach § 3 Satz 1 Nr. 2a versicherungspflichtig sind und seit dem 1.1.2021 nach Art. 29 BwEinsatzBerStG für ehemalige Soldaten auf Zeit während des Bezuges von Übergangsgebührnissen nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes nach § 3 Satz 1 Nr. 2b versicherungspflichtig, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden.
Zum 1.1.1998 wurde durch Nr. 1 verdeutlicht, dass der Bund die Beiträge auch für die Bezieher der Arbeitslosenhilfe trägt. Das war im Ergebnis auch vorher nicht anders. Zwar nannte Nr. 2b in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung den Leistungsträger als Träger der Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosenhilfe, doch bestimmte § 188 AFG, dass die Kosten der Arbeitslosenhilfe der Bund trägt. Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige wurden ab 1.1.2005 zum Arbeitslosengeld II zusammengefasst (Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003). Der Bund trug nun, wie bis dahin für die Arbeitslosenhilfe, die Beiträge für das Arbeitslosengeld II. Ab dem 1.1.2011 fiel die Beitragspflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II (bis dahin: § 3 Nr. 3a) durch Art. 19 HBeglG 2011 v. 9.12.2010 (BGBl. I S. 1885) weg, damit wurde auch die entsprechende Regelung zur Beitragstragung in § 170 Abs. 1 Nr. 1 obsolet und wurden deshalb dort die Wörter "Beziehern von Arbeitslosengeld II" gestrichen (vgl. dazu die Komm. zu § 166 und die Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drs. 17/3030 S. 50 zu Art 18 [Art. 19 des Gesetzes]).
In § 170 Abs. 1 Nr. 1 hat die bisherige Regelung des § 177 (vom 1.6.1999 bis 31.12.2001 geltende Fassung), wonach der Bund die Kosten für die Kindererziehungszeiten (Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1) trägt, seinen neuen und zutreffenden Standort. Die Beitragszahlung wird weiter in § 177 geregelt.
2.2 Bezieher von Krankengeld oder Verletztengeld (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a)
Rz. 4
Parallelvorschriften sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung § 251 Abs. 1 SGB V (zum Verletztengeld), § 59 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SGB XI und § 347 Nr. 5b SGB III.
Vorgängervorschriften waren § 1385b Abs. 1 Satz 2 HS. 1 RVO, § 112b Abs. 1 Satz 2 HS. 1 AVG und § 130b Abs. 1 RKG
Anders als im Rahmen des § 166 unterscheidet das Gesetz in § 170 zwischen Beziehern von Kranken- oder Verletztengeld und Beziehern sonstiger Entgeltersatzleistungen. Bei Beziehern von Krankengeld oder Verletztengeld tragen Leistungsträger und Leistungsbezieher grundsätzlich die Beiträge je zur Hälfte, soweit die Beiträge auf die Leistung selbst entfallen (s. die Ausnahme in der knappschaftlichen Rentenversicherung, Abs. 2). Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind zur Beitragsberechnung in der Rentenversicherung 80 % des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts zugrunde zu legen. Soweit das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt nach den jeweiligen Vorschriften niedriger sein sollte, sind die Rentenversicherungsbeiträge gleichwohl nach § 166 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu zahlen. Diesen höheren Betrag tragen die Leistungserbringer (vgl. auch Wißing, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, § 170 Rz. 55). Hinsichtlich der Beiträge, die auf ein etwaiges daneben bezogenes Arbeitsentgelt oder Einkommen zu entrichten sind (vgl. die Komm. zu § 166), gelten dagegen die allgemeinen Vorschriften. Vom oben bezeichneten Grundsatz abweichend, trägt der Leistungsträger (vgl. zu diesem Begriff §§ 18 bis 29 SGB I) die auf die Leistung selbst entfallenden Beiträge in folgenden Fällen allein:
Rz. 5
- bei Kranken- oder Verletztengeld, das in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen ist (das Krankengeld des Arbeitslosen, das ja schon niedriger ist als das gewöhnliche Krankengeld, soll nicht durch einen vom Arbeitslosen zu tragenden Beitragsanteil verringert werden),
Rz. 6
- wenn die Bezieher der Leistung zur Berufsausbildung beschäftigt sind und das der Leis...