Rz. 4

Parallelvorschriften sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung § 251 Abs. 1 SGB V (zum Verletztengeld), § 59 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SGB XI und § 347 Nr. 5b SGB III.

Vorgängervorschriften waren § 1385b Abs. 1 Satz 2 HS. 1 RVO, § 112b Abs. 1 Satz 2 HS. 1 AVG und § 130b Abs. 1 RKG

Anders als im Rahmen des § 166 unterscheidet das Gesetz in § 170 zwischen Beziehern von Kranken- oder Verletztengeld und Beziehern sonstiger Entgeltersatzleistungen. Bei Beziehern von Krankengeld oder Verletztengeld tragen Leistungsträger und Leistungsbezieher grundsätzlich die Beiträge je zur Hälfte, soweit die Beiträge auf die Leistung selbst entfallen (s. die Ausnahme in der knappschaftlichen Rentenversicherung, Abs. 2). Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind zur Beitragsberechnung in der Rentenversicherung 80 % des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts zugrunde zu legen. Soweit das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt nach den jeweiligen Vorschriften niedriger sein sollte, sind die Rentenversicherungsbeiträge gleichwohl nach § 166 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu zahlen. Diesen höheren Betrag tragen die Leistungserbringer (vgl. auch Wißing, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, § 170 Rz. 55). Hinsichtlich der Beiträge, die auf ein etwaiges daneben bezogenes Arbeitsentgelt oder Einkommen zu entrichten sind (vgl. die Komm. zu § 166), gelten dagegen die allgemeinen Vorschriften. Vom oben bezeichneten Grundsatz abweichend, trägt der Leistungsträger (vgl. zu diesem Begriff §§ 18 bis 29 SGB I) die auf die Leistung selbst entfallenden Beiträge in folgenden Fällen allein:

 

Rz. 5

  • bei Kranken- oder Verletztengeld, das in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen ist (das Krankengeld des Arbeitslosen, das ja schon niedriger ist als das gewöhnliche Krankengeld, soll nicht durch einen vom Arbeitslosen zu tragenden Beitragsanteil verringert werden),
 

Rz. 6

  • wenn die Bezieher der Leistung zur Berufsausbildung beschäftigt sind und das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt die in § 8 Abs. 1a SGB IV jährlich festgesetzte Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.

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