Rz. 6

Dieser Personenkreis ergibt sich zunächst aus § 5 Abs. 4 Nr. 2. Es handelt sich um die Bezieher einer Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen. Hierzu zählen auch Soldaten nach §§ 44, 45 SoldatenG. Betroffen sind daneben auch die Bezieher einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit, die vor dem 1.1.1992 versicherungsfrei waren und dies auch nach dem 1.1.1992 geblieben sind (§ 230), sowie die Personen, die sich vor dem 1.1.1992 von der Versicherungspflicht haben befreien lassen und deren Befreiung weiter Geltung hat (§ 231), schließlich auch die Personen, die sich gemäß § 231 Abs. 3 nach dem 31.12.1991 haben befreien lassen.

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