Rz. 1a

Gesetzestechnisch als Ausnahmevorschrift zu § 173 zu sehen ("soweit nicht etwas anderes bestimmt ist"), regelt § 174 mit der Beitragszahlung aus Arbeitsentgelt Versicherungspflichtiger den Hauptanwendungsfall der Beitragszahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung, außerdem die Zahlung von Beiträgen der Hausgewerbetreibenden, Seelotsen, Vorruhestandsgeldbezieher, Entwicklungshelfer und im Ausland beschäftigter Deutscher.

Sonderregelungen für mitarbeitende Ehegatten von Selbständigen im Beitrittsgebiet enthält § 279d. Nach dessen Satz 2 wird der selbständig tätige Ehegatte ausdrücklich als Arbeitgeber des mitarbeitenden Ehegatten behandelt mit der Folge, dass er als Schuldner der Rentenversicherungsbeiträge diese an die zuständige Einzugsstelle abzuführen hat.

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