2.1 Nachgewiesene Anrechnungszeiten, Zeiten des Krankengeldbezugs etc.

 

Rz. 3

Weil bei Künstlern und Publizisten gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 die Beiträge auf der Grundlage des bis zum 1.12. eines Jahres vom Versicherten zu meldenden (§ 12 KSVG) voraussichtlichen Jahreseinkommens berechnet werden (s. oben Rz. 1a, 2 und Komm. zu § 165), bedurfte es einer Regelung für den Fall nachgewiesener Anrechnungszeiten (§§ 58, 252). Abs. 1 bestimmt dazu, dass die KSK für nachgewiesene Anrechnungszeiten von Künstlern und Publizisten keine Beiträge zahlt. Entsprechend ist auch der Versicherte nicht verpflichtet, einen Beitragsanteil zu leisten (§ 15 Satz 1 KSVG). Der Versicherte ist nach zutreffender Ansicht auch nicht berechtigt, für die nachgewiesene Anrechnungszeit einen Beitragsanteil an die KSK zu zahlen und dadurch die KSK zu zwingen, entgegen § 175 Abs. 1 den vollen Beitrag an die Bundesversicherungsanstalt zu zahlen (vgl. Mey, in: GK-SGB VI, § 175, Rz. 16 ff. mit ausführlicher Darstellung der Diskussion; a. A. Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, § 175 SGB VI Rz. 3; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, SGB VI, § 175 Rz. 3, 4).

Es handelt sich um eine beitragsfreie Zeit (§ 54 Abs. 4), die bei der Rentenberechnung im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung (§§ 71 ff.) berücksichtigt wird.

Auf die Beitragsberechnung für die außerhalb der Anrechnungszeit liegenden übrigen (Beitrags-)Zeiten des Jahres hat die nachgewiesene Anrechnungszeit keine unmittelbare Auswirkung.

 

Rz. 4

Die Regelung des Abs. 1 wurde zum 1.7.2001 auf nachgewiesene Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung (bis zum 31.12.2023: Versorgungskrankengeld), Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld erweitert und damit zwischenzeitlichen Rechtsänderungen angepasst.

2.2 Zahlungsverpflichtung der Künstlersozialkasse

 

Rz. 5

Die KSK ist nach § 175 Abs. 2 zur Zahlung eines Beitrags unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung (§ 173) nur insoweit verpflichtet, als der versicherte Künstler oder Publizist seinen Beitragsanteil zur Rentenversicherung nach dem KSVG (§ 15 KSVG) an die KSK gezahlt hat. Eine Zahlungsverpflichtung der KSK besteht in diesem Fall nicht. Erfüllt der versicherte Künstler seine Beitragsverpflichtung gegenüber der KSK nicht, muss diese nach § 18 KSVG in entsprechender Anwendung des § 24 SGB IV einen Säumniszuschlag fordern. Zur Beitragsüberwachung vgl. auch die Verordnung über die Überwachung der Entrichtung der Beitragsanteile und der Künstlersozialabgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung) v. 13.10.1994 (BGBl. I S. 2972), zuletzt geändert durch Art. 155 des Gesetzes v. 29.3.2017 (BGBl. I S. 626).

 

Rz. 6

Entrichtet ein Versicherter, der nach dem KSVG auch in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert ist, seine Beitragsanteile nur zum Teil, werden seine Zahlungen an die KSK vorrangig zur Erfüllung der Verpflichtung gegenüber der Krankenkasse und der Pflegekasse verwandt (§ 17 KSVG). Verbleiben z. B. von der vom versicherten Künstler oder Publizisten geleisteten Zahlung nur noch 50,00 EUR für den Rentenversicherungsbeitrag, zahlt die KSK an den Träger der Rentenversicherung als Beitrag lediglich 100,00 EUR.

 

Rz. 7

Die RV-Beitragszahlungsverordnung gilt für die Zahlung von Beiträgen für Künstler und Publizisten nicht (§ 1 Satz 2 Nr. 4 RV-BZV).

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