2.1 Verordnungen nach Abs. 1
Rz. 2
Vorgängervorschriften waren § 1385 Abs. 5 RVO, § 112 Abs. 5 AVG und § 130 Abs. 8 RKG.
Auf der Grundlage des Abs. 1 ist die am 1.1.1992 in Kraft getretene Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer eines aufgrund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Dienstes (RV-Pauschalbeitragsverordnung) v. 30.11.1991 (BGBl. I S. 2055) ergangen. Diese Verordnung betraf seit ihrer Änderung durch die Verordnung v. 21.12.1998 (BGBl. I S. 3830) nur noch die Beitragszahlung durch die Grenzschutzverwaltung Mitte für Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht Grenzschutzdienst leisteten und nach § 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherungspflichtig waren. Aufgrund des nicht mehr gegebenen Anwendungsbereichs ist die RV-Pauschalbeitragsverordnung durch Art. 21 des 4. Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) mit Wirkung ab dem 1.1.2012 aufgehoben worden.
Rz. 3
Ursprünglich regelte diese Verordnung auch die Zahlung der Beiträge für Wehr- und Zivildienstleistende (§ 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Dazu ist jedoch inzwischen die am 1.1.1999 in Kraft getretene Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer eines aufgrund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Wehr- und Zivildienstes (RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung) v. 21.12.1998 (BGBl. I S. 3831) ergangen. Einbezogen in den Regelungsbereich der RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung sind Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (EinsatzWVG v. 12.12.2007, BGBl. I S. 2861), die nach § 6 EinsatzWVG in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art stehen. Für diesen Personenkreis besteht seit dem 18.12.2007 Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 2a.
Aufgrund des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 – WehrRÄndG 2011) v. 28.4.2011 wurde mit Wirkung zum 1.7.2011 die Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles und entsprechend auch des Zivildienstes ausgesetzt. Gleichzeitig wurde in § 54 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) die Möglichkeit des freiwilligen Wehrdienstes eingeführt. Dieser Personenkreis unterliegt grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht nach§ 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, sodass dieser auch von der RV–Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung erfasst wird.
Rz. 4
Während eines Bundesfreiwilligendienstes besteht nach § 13 Abs. 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) v. 28.4.2011 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch Art. 50 des Gesetzes v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652), Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1), sodass keine pauschale Beitragsberechnung nach der RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung erfolgt.
Rz. 5
(unbesetzt)
2.2 Rentenversicherungs-Beitragszahlungsverordnung (Abs. 2)
Rz. 6
Abs. 2 HS 1 enthält die Ermächtigung für die Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (RV-BZV) v. 30.10.1991 (BGBl. I S. 2057), der 2. Halbsatz die für die Verordnung über das Entrichten von Pflichtbeiträgen zu den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten bei Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes v. 4.12.1972 (BGBl. I S. 2232), die mit Inkrafttreten des 2. SGB ÄndG v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) am 18.6.1994 außer Kraft getreten ist. In der RV-BZV wird die Zahlung von freiwilligen Beiträgen bei Auslandsaufenthalt sowie die Zahlung der Beiträge geregelt, die nicht von den Vorschriften zur Zahlung des Gesamtversicherungsbeitrages erfasst sind.
Rz. 7
(unbesetzt)
2.3 Pauschale für Kindererziehungszeiten (Abs. 3)
Rz. 8
Mit dem zum 27.3.2001 in Kraft getretenen Abs. 3, der an die Stelle der bis dahin in § 279g geregelten Ermächtigung getreten war, wurde die Bundesregierung ermächtigt, durch Verordnung Näheres über die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zu bestimmen. Diese Verordnungsermächtigung erschien dem Gesetzgeber später im Hinblick auf die Regelung des § 177 entbehrlich, weil in § 177 genau festgelegt sei, wie der Betrag konkret berechnet wird; eine Bekanntgabe im BAnz sei hinreichend transparent (vgl. BT-Drs. 15/1830 S. 9). Die Verordnungsermächtigung wurde deshalb mit Wirkung zum 1.1.2004 durch die jetzt geltende Regelung ersetzt, wobei ab 1.1.2005 eine redaktionelle Anpassung an die Terminologie des RVOrgG vorgenommen wurde.