Rz. 2
Vorgängervorschriften waren § 1385 Abs. 5 RVO, § 112 Abs. 5 AVG und § 130 Abs. 8 RKG.
Auf der Grundlage des Abs. 1 ist die am 1.1.1992 in Kraft getretene Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer eines aufgrund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Dienstes (RV-Pauschalbeitragsverordnung) v. 30.11.1991 (BGBl. I S. 2055) ergangen. Diese Verordnung betraf seit ihrer Änderung durch die Verordnung v. 21.12.1998 (BGBl. I S. 3830) nur noch die Beitragszahlung durch die Grenzschutzverwaltung Mitte für Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht Grenzschutzdienst leisteten und nach § 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherungspflichtig waren. Aufgrund des nicht mehr gegebenen Anwendungsbereichs ist die RV-Pauschalbeitragsverordnung durch Art. 21 des 4. Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) mit Wirkung ab dem 1.1.2012 aufgehoben worden.
Rz. 3
Ursprünglich regelte diese Verordnung auch die Zahlung der Beiträge für Wehr- und Zivildienstleistende (§ 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Dazu ist jedoch inzwischen die am 1.1.1999 in Kraft getretene Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer eines aufgrund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Wehr- und Zivildienstes (RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung) v. 21.12.1998 (BGBl. I S. 3831) ergangen. Einbezogen in den Regelungsbereich der RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung sind Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (EinsatzWVG v. 12.12.2007, BGBl. I S. 2861), die nach § 6 EinsatzWVG in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art stehen. Für diesen Personenkreis besteht seit dem 18.12.2007 Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 2a.
Aufgrund des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 – WehrRÄndG 2011) v. 28.4.2011 wurde mit Wirkung zum 1.7.2011 die Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles und entsprechend auch des Zivildienstes ausgesetzt. Gleichzeitig wurde in § 54 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) die Möglichkeit des freiwilligen Wehrdienstes eingeführt. Dieser Personenkreis unterliegt grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht nach§ 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, sodass dieser auch von der RV–Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung erfasst wird.
Rz. 4
Während eines Bundesfreiwilligendienstes besteht nach § 13 Abs. 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) v. 28.4.2011 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch Art. 50 des Gesetzes v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652), Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1), sodass keine pauschale Beitragsberechnung nach der RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung erfolgt.
Rz. 5
(unbesetzt)