2.1 Grundsatz
Rz. 2
§ 181 Abs. 1 beinhaltet die Grundsatzregelung für die Berechnung der Beiträge. Waren nach § 1402 Abs. 1 RVO, § 124 Abs. 1 AVG für die Berechnung der Beiträge die Vorschriften maßgebend, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungsfreien Tätigkeit galten, so stellt § 181 Abs. 1 nunmehr auf den Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge ab. Gemäß Abs. 1 Satz 2 gilt als Zeitpunkt der Tag der Wertstellung der Beiträge auf dem Konto des Rentenversicherungsträgers. Der Gesetzgeber wollte damit die Praxis der Rentenversicherungsträger legitimieren. Liegen die Voraussetzungen für einen Aufschub der Nachversicherung vor, kommt dementsprechend das Recht zur Anwendung, das im Zeitpunkt des Wegfalls der Aufschubgründe gilt.
Rz. 3
Damit hat der Gesetzgeber einer an der alten Regelung geäußerten Kritik entsprochen, da der Nachversicherung bei Zahlung der Rente kein adäquater Gegenwert gegenüberstand. Nun wird gewährleistet, dass der Solidargemeinschaft der Versicherten und Rentner eine angemessene Gegenleistung für die zu begründenden Rentenanwartschaften zufließt (BT-Drs. 11/4124 S. 187).
Rz. 4
Zahlungszeitpunkt ist grundsätzlich der Tag, an dem die Nachversicherungsbeiträge beim Rentenversicherungsträger eingehen. Das bedeutet, dass der zu diesem Zeitpunkt geltende Beitragssatz (§ 158) gilt und für den gesamten Nachversicherungszeitraum anzuwenden ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung aufgrund eines Umstandes, den der Rentenversicherungsträger zu vertreten hat; verzögert wird. In diesen (Ausnahme-)Fällen ist auf das Zahlungsangebot des Nachzuversichernden abzustellen.
2.2 Beitragsbemessungsgrundlage
Rz. 5
Nach § 181 Abs. 2 Satz 1 sind die beitragspflichtigen Einnahmen bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze Grundlage der Beitragsbemessung. Dadurch wird sichergestellt, dass der Nachzuversichernde bei der Rentenberechnung infolge der Berücksichtigung eines höheren Entgelts nicht besser gestellt wird als ein Pflichtversicherter. Dabei sind noch gemäß Abs. 2a die Sonderregelung für Soldaten auf Zeit, Abs. 3 die Mindestbeitragsbemessungsgrenze und die Dynamisierung nach Abs. 4 zu beachten.
Rz. 6
Als beitragspflichtige Einnahmen sind grundsätzlich nur das wirklich bezogene Arbeitsentgelt nebst einmalig gezahlter Entgelte (§ 23a SGB IV) und Sachbezüge zu berücksichtigen (BSGE 65 S. 230). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn geschuldetes Arbeitsentgelt nicht ausgezahlt worden ist (BSGE 54 S. 136).
Rz. 7
§ 181 Abs. 2 Satz 2 stellt sicher, dass ein wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft in einer weiteren Beschäftigung versicherungsfreier Beschäftigter durch die Erstreckung der Gewährleistung (§ 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 5 Satz 2) keine Nachteile im Falle der Nachversicherung erleidet. Einnahmen aus dieser (aufgrund der Erstreckungsentscheidung beitragsfreien) Beschäftigung sind bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Durch die Änderung zum 1.1.2012 wurde der Änderung von § 166 Abs. 1 Nr. 4 und der Einfügung der Nr. 4a Rechnung getragen. Da danach für im Ausland beschäftigte Personen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, als Beitragsbemessungsgrundlage nur noch das Arbeitsentgelt diente und für sie somit nicht mehr die beitragsrechtliche Sonderregelung für Entwicklungshelfer Anwendung fand, konnte für diese Personen auch die Sonderregelung bei der Nachversicherung entfallen. Nunmehr ist eine Erweiterung des Personenkreises erfolgt. Erfasst werden Entwicklungshelfer und Personen, die nur begrenzt im Ausland tätig sind. Es wird damit die Bestimmung in § 166 Abs. 1 Nr. 4 und 4a umgesetzt.
Rz. 7a
Für eine verbesserte rentenrechtliche Absicherung der Soldatinnen und Soldaten ohne Pensionsanspruch wird die Beitragsbemessungsgrundlage (beitragspflichtige Einnahmen) des § 181 für die Nachversicherung von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit fiktiv um 20 % angehoben, maximal auf 120 % der Beitragsbemessungsgrenze. Dies trägt dazu bei, einen Ausgleich für die fehlende betriebliche Altersversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit in Form der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder durch eine verbesserte Nachversicherung im System der gesetzlichen Rentenversicherung zu schaffen. Ein Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze infolge der fiktiven Erhöhung der beitragspflichtigen Einnahmen um 20 % kommt jedoch nur für wenige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit in Betracht. Die Berücksichtigung von beitragspflichtigen Einnahmen über der Beitragsbemessungsgrenze wird für diese nachzuversichernden Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit zugelassen, um auch für sie die im Koalitionsvertrag vereinbarte Verbesserung in der Nachversicherung wirksam werden zu lassen. So wird sichergestellt, dass sich die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrundlage gleichermaßen für alle Besoldungsgruppen rentenerhöhend auswirkt. Andernfalls würden Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit ab der Besoldungsgruppe A 13 aufwärts im Vergleich zu den Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit ni...