2.1 Nachversicherung bei Versorgungsausgleich
Rz. 2
Anwartschaften des ausgleichspflichtigen Ehegatten bzw. Lebenspartners auf Beamtenversorgung bzw. Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen i. S. d. § 1587b Abs. 2 Nr. 1 BGB werden dadurch ausgeglichen, dass das Familiengericht Rentenanwartschaften unmittelbar zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten bzw. Lebenspartners begründet. Die hieraus entstehenden Aufwendungen des Versicherungsträgers für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bzw. Lebenspartner hat der Träger der Versorgungslast zu erstatten (§ 225). Im Hinblick darauf werden die Versorgungsbezüge des Beamten nach Maßgabe des § 57 BeamtVG gekürzt. Im Falle der Nachversicherung besteht diese Möglichkeit nicht, da der Nachzuversichernde gerade ohne Anspruch auf Versorgung ausgeschieden ist.
Deshalb werden bei der späteren Nachversicherung die Erstattungen durch eine einmalige Beitragszahlung abgelöst.
Rz. 3
Grundlage für die Nachversicherung sind nun die vollen Entgelte mit dem dafür maßgeblichen Beitragssatz. Durch die Zahlung der Beiträge gelten die Rentenanwartschaften, die das Familiengericht im Versorgungsausgleich vor der Durchführung der Nachversicherung zu Lasten des Nachversicherten begründet hat, als übertragen (§ 185 Abs. 2 Satz 2). Die Übertragung zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten bzw. Lebenspartners führt zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten (§ 76 Abs. 2), beim Nachversicherten entsprechend zu einem Abschlag (§ 76 Abs. 3).
2.2 Erhöhung der Nachversicherungsbeiträge
Rz. 4
Nach § 183 Abs. 1 erhöhen sich die im Nachversicherungsfall zu entrichtenden Beiträge, wenn der Nachzuversichernde die Kürzung seiner Versorgungsbezüge durch die Zahlung eines nach § 58 Abs. 2 BeamtVG (§ 55d Abs. 1 SVG für Berufssoldaten) zu berechnenden Kapitalbetrags an seinen Dienstherrn ganz oder teilweise abgewandt hat. Dieser Betrag ist als aktualisierter Wert den Nachversicherungsbeiträgen hinzuzurechnen. Denn der Rentenversicherungsträger hat für den gezahlten Betrag einen Zuschlag an Entgeltpunkten zu berücksichtigen. Erhöhungsbetrag ist gemäß § 183 Abs. 1 Satz 2 der Betrag, der im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung erforderlich ist, um Rentenanwartschaften in der gleichen Höhe zu begründen, in der die Minderung der Versorgungsanwartschaften abgewandt wurde. Wegen der Berechnung des Erhöhungsbetrages wird auf die Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen (GRA) der Rentenversicherungsträger zu § 183 verwiesen.
2.3 Minderung der Nachversicherungsbeiträge
Rz. 5
Die Nachversicherungsbeiträge mindern sich einmal, wenn der Träger der Versorgungslast bereits Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten bzw. Lebenspartners gemäß § 225 Abs. 1 erstattet hat (§ 183 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). Diese Vorleistung des Trägers der Versicherungslast muss sich bei der Nachversicherung auswirken. Minderungsbeitrag ist insoweit ein Betrag von 2/3 der erstatteten Aufwendungen.
Rz. 6
Ferner verringern sich die Nachversicherungsbeiträge, wenn der Träger der Versorgungslast zur Ablösung seiner Erstattungspflicht Beiträge zum Zweck der Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten bzw. Lebenspartners gemäß § 225 Abs. 2 (sog. Bagatellfallregelung) gezahlt hat (§ 183 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Auch hier muss die Vorleistung berücksichtigt werden. Minderungsbetrag ist in diesem Fall ein dynamisierter Betrag der gezahlten Beiträge. Wegen der Berechnung wird auf die GRA zu § 183 verwiesen. Bei dieser Beitragsdynamisierung ist das Durchschnittsentgelt zugrunde zu legen, das für die Berechnung des Ablösebeitrages maßgeblich war. Das ist bei Ablösungsbeiträgen, die vor 1992 gezahlt wurden, das Durchschnittsentgelt des Vorjahres, während bei später gezahlten Ablösungsbeiträgen das vorläufige Durchschnittsentgelt des jeweiligen Kalenderjahres maßgeblich ist. Die Gesetzesänderung in Abs. 2 letzter Satz zum 1.1.1996 (Gesetz v. 15.12.1995, BGBl. I S. 1824) beinhaltet nur eine Klarstellung des gesetzgeberischen Willens für die Zeit ab 1992.