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Der Träger der Rentenversicherung hat dem Nachversicherten die aufgrund der Nachversicherung im Versicherungskonto gespeicherten Daten mitzuteilen. Nach der Vorstellung des Gesetzes soll damit dem Versicherten nunmehr aus Anlass der durchgeführten Nachversicherung ein Versicherungsverlauf übersandt werden, wodurch insbesondere auch eine Überprüfungspflicht des Nachversicherten begründet werden soll (BT-Drs. 11/4124 S. 188). Auch hierbei handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt.

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