Rz. 4
Die Berechtigung zur Zahlung setzt die Erklärung des Versicherten voraus, künftig eine Rente wegen Alters vorzeitig beziehen zu wollen, wobei die Art der Altersrente unerheblich ist (BT-Drs. 13/4336 S. 23). Jedoch ist nun erforderlich, dass der Versicherte eine Rentenauskunft gemäß § 109 erhalten hat und ihm die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich der Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters gemäß § 109 Abs. 5 Satz 4 mitgeteilt worden ist. Im Rahmen dieses Verfahrens muss er erklärt haben, die Rente in Anspruch nehmen zu wollen. Es handelt sich dabei um eine formlose, einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Zur Abgrenzung von einer freiwilligen Beitragszahlung gemäß § 7 ist jedoch auf eine eindeutige Erklärung des Versicherten hinzuwirken. Die Erklärung ist gegenüber dem Rentenversicherungsträger oder den in § 16 SGB I genannten Stellen abzugeben. Die Ausgleichszahlung soll nicht mehr möglich sein, wenn das beabsichtige Ziel der Ausgleichszahlung, d. h. der Rückkauf von Rentenabschlägen auf Grundlage einer entsprechend erteilten Auskunft, offensichtlich nicht mehr im Vordergrund steht. Das ist dann der Fall, wenn Versicherte eine Auskunft nach § 109 Abs. 5 Satz 4 erhalten haben, aber die Ausgleichszahlung nicht bis zum anvisierten abschlagsbehafteten Altersrentenbeginn geleistet haben und diese Altersrente zu diesem Zeitpunkt auch nicht beanspruchen. Eine Nichtbeanspruchung liegt auch dann und zu dem Zeitpunkt vor, zu dem eine abschlagsbehaftete Altersrente beginnt, deren Rentenbeginn früher als in der Ausgleichsauskunft liegt. Eine Ausgleichszahlung ist in diesen Fällen aber nicht gänzlich ausgeschlossen. Hierfür bedürfte es einer neuen Auskunft nach § 109 Abs. 5 Satz 4, der ein neuer abschlagsbehafteter Altersrentenbeginn zugrunde zu legen wäre, der – wie erwähnt – früher aber auch später als in der ursprünglichen Ausgleichsauskunft liegen kann. Der neue Satz 3 stellt zugleich sicher, dass eine Ausgleichszahlung auch ab dem Zeitpunkt nicht mehr zulässig ist, ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderungen beansprucht (bezogen) werden kann (BT-Drs. 18/9787 S. 46).
Durch die Einfügung des Abs. 1a besteht die Möglichkeit, über einen längeren Zeitraum als bisher zusätzliche Rentenanwartschaften zu erwerben, um die Abschläge auszugleichen. Nach geltendem Recht erhalten Versicherte die erforderliche Rentenauskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters auf Antrag grundsätzlich erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres, bei berechtigtem Interesse auch schon früher. Künftig wird davon ausgegangen, dass nach Vollendung des 50. Lebensjahres ein berechtigtes Interesse für die zum Abschlagsabkauf erforderliche Rentenauskunft nach § 109 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 109 Abs. 5 Satz 4 besteht. Diese Auskunft kann damit auf Antrag auch ohne den Nachweis eines berechtigten Interesses im Einzelfall schon mit dem 50. Lebensjahr erteilt werden. Damit können die Menschen früher und flexibler ihren Ausstieg aus dem Erwerbsleben planen und die mit einem vorzeitigen Rentenzugang verbundenen Rentenminderungen verringern. Durch die Streckung des möglichen Zahlungszeitraums werden die bestehenden Regelungen weiter flexibilisiert (BT-Drs. a. a. O.).