0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) mit Wirkung zum 1.1.2001 eingefügt worden. Mit der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) sowie der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) ist mit Wirkung zum 28.11.2003 bzw. 8.11.2006 das zuständige Bundesministerium neu bestimmt worden. Durch das Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit und anderer Gesetze v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2509) sind mit Wirkung zum 1.4.2018 in Abs. 1 die Sätze 2 und 3 angefügt worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 190a soll die Erfassung der gemäß § 2 versicherungspflichtigen selbständig Tätigen verbessern. Es wird insbesondere für den aufgeführten Personenkreis eine Frist zur Meldung festgelegt. Zum Personenkreis gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 9 gehören Lehrer und Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen und Entbindungspfleger sowie sog. Scheinselbständige. Durch die Änderung zum 1.4.2018 ist die Meldepflicht auch auf Handwerker ausgedehnt worden. Betroffen sind jedoch nur die Handwerker, für die keine Meldepflicht seitens der Handwerkskammern besteht.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Durch die Einführung einer Meldepflicht, die vom Bundesrechnungshof empfohlen wurde (BT-Drs. 13/2600 Nr. 13), soll die Erfassung der versicherungspflichtigen Selbständigen verbessert werden. Zwar bestehen für die in § 2 Satz 1 Nr. 4 bis 8 genannten selbständig Tätigen bereits gesetzliche Meldepflichten, jedoch wird auch für die übrigen in § 2 genannten Personen (Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9) eine Meldepflicht kodifiziert. Mit der Festlegung einer Frist von 3 Monaten zur Meldung beim gemäß § 127 zuständigen Rentenversicherungsträger soll erreicht werden, dass zum Schutze des versicherungspflichtigen Selbständigen hohe Beitragsnachforderungen aufgrund einer verspäteten Feststellung der Versicherungspflicht vermieden werden. Darüber hinaus kann der Rentenversicherungsträger die Beiträge rechtzeitig und vollständig erheben und bei Verstoß gegen gesetzliche Pflichten ein Bußgeld verhängen (§ 320). Abs. 1 Satz 4 enthält lediglich einen Hinweis auf die Verwendung der amtlichen Vordrucke (abrufbar auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung). Eine formlose Abgabe der Meldung ist jedoch auch zulässig.
Rz. 4
Abs. 2 enthält eine Ermächtigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Erlass von Rechtsverordnungen (mit Zustimmung des Bundesrates), durch die Regelungen für die Erfassung der gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 9 versicherungspflichtigen Selbständigen aufgestellt werden können.