Rz. 2

§ 192 ersetzt die Regelungen in § 1412a RVO und § 134a AVG. Die Norm regelt die zur Durchführung der Versicherung erforderlichen Meldungen, soweit gemäß § 3 Versicherungspflicht wegen Wehr- oder Zivildienst besteht. Grundlage für das Meldeverfahren ist die Datenerfassungs- und -übertragungsverordnung (DEÜV) v. 10.2.1998 i. d. F. des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2022 (BGBl. I S. 2759).

Durch das Wehrpflichtänderungsgesetz v. 24.3.2011 ist die allgemeine Wehrpflicht ab dem 1.7.2011 bis zum Eintritt des Verteidigungsfalles ausgesetzt worden. Das bedeutet aber nicht, dass § 3 Nr. 2 seine Bedeutung verloren hat, denn diese Vorschrift ist auch auf den freiwilligen Wehrdienst entsprechend anzuwenden. Von der Versicherungspflicht wird gemäß § 3 Nr. 2a auch der Dienst in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Ersatz-Weiterverwendungsgesetzes erfasst.

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