Rz. 3
Die Regelung in Abs. 1 begründet Mitteilungs-, Auskunfts- und Vorlagepflichten gegenüber dem Rentenversicherungsträger für die versicherten oder zu versichernden Personen, die nicht als abhängig Beschäftigte (Arbeitnehmer) versicherungspflichtig sind. Denn für den Kreis der Arbeitnehmer bestehen diese Pflichten gegenüber ihrem Arbeitgeber, der den Gesamtsozialversicherungsbeitrag im Rahmen des Beitragseinzugsverfahrens abführt (§ 28o SGB IV). Inhaltlich entsprechen sich die Mitteilungspflichten aus § 28o SGB IV und § 196. Mitteilungspflichtig gemäß § 196 sind versicherungspflichtige Selbständige (§ 2), Antragspflichtversicherte (§ 4), freiwillig Versicherte (§ 7) und Personen, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) und damit eine Versicherung durchgeführt werden soll.
Rz. 4
In Abs. 1 wird vom Versicherten gefordert, dass er die ihm auferlegten Pflichten unverzüglich erfüllt. Unverzüglich bedeutet nicht sofort, aber ohne schuldhaftes Verzögern (Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB). Ein Verstoß gegen die in Abs. 1 genannten Pflichten wird als Ordnungswidrigkeit gemäß § 320 geahndet. Darüber hinaus ist zu beachten, dass Nachteile, die dadurch entstehen, dass Auskünfte nicht oder schuldhaft verzögert erfolgen, zulasten des Auskunftspflichtigen gehen. Aus Beweissicherungsgründen sollte die grundsätzlich mündlich ausreichende Mitteilung schriftlich erfolgen.
Rz. 5
Wichtig ist weiterhin die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung dazu, wer initiativ werden muss. In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 hat die Initiative vom Rentenversicherungsträger auszugehen (auf Verlangen). Denn es ist Aufgabe eines von Amts wegen tätigen Sozialversicherungsträgers, alle wesentlichen Faktoren festzustellen. Soweit dazu die Mitwirkung des Versicherten erforderlich ist, hat der Versicherungsträger ihn entsprechend aufzufordern. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kodifiziert die Pflichten des Versicherten, den Versicherungsträger unverzüglich mit den erbetenen Informationen zu versorgen. Eine völlig andere Situation stellt sich dann dar, wenn eine Änderung in den Verhältnissen eintritt. Dann obliegt es in erster Linie dem Versicherten, dem die Veränderung primär bekannt wird, diese dem Versicherungsträger mitzuteilen. Aus diesem Grunde regelt Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch, dass in diesen Fällen die Initiative vom Versicherten auszugehen hat. Wenn der Rentenversicherungsträger dann noch weitere Informationen benötigt, kann er den Versicherten gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dazu auffordern, entsprechende Mitteilungen zu machen. Gleiches gilt hinsichtlich der Vorlage von Unterlagen (Abs. 1 Satz 2).
Rz. 6
Die Mitteilungspflicht im Hinblick auf Änderungen in den Verhältnissen nach Nr. 2 braucht nur dann erfüllt zu werden, wenn die Änderungen nicht durch Dritte gemeldet werden. Ob das tatsächlich geschieht, kann vom Versicherten in der Regel nicht überprüft werden. Da jedoch der vorsätzliche oder auch bereits der leichtfertige Verstoß gegen die Pflichten nach Abs. 1 gem. § 320 als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, ist nicht zu empfehlen, sich auf Dritte zu verlassen.
Welche Änderungen in den Verhältnissen nach dem Wortlaut der Nr. 2 "erheblich" sind, muss der Rentenversicherungsträger den Betroffenen zu wissen geben. Das geschieht durch Merkblätter, Bescheidzusätze usw. Finden sich darin Hinweise bzw. Aufforderungen, ggf. aktiv zu werden, so sollte das auch geschehen, und zwar ohne abzuwarten oder darauf zu spekulieren, ob eventuell ein Dritter für die Änderungsmitteilung in Betracht kommen könnte.