Rz. 15

Beiträge, deren Zahlung auf der Grundlage von Abs. 3 trotz Ablauf der in Abs. 1 und 2 genannten Zahlungsfristen noch zugelassen wird, müssen nach Abs. 3 Satz 3 innerhalb einer vom Rentenversicherungsträger im Zulassungsbescheid festzusetzenden Frist tatsächlich gezahlt werden. Als "angemessen" wird dabei i. d. R. eine Frist von 3 Monaten gelten. Nach Ablauf der vom Rentenversicherungsträger eingeräumten Frist ist nach Abs. 4 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB X) ausgeschlossen und damit eine (nachträgliche) Beitragszahlung unzulässig.

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