2.1 Neubeginn der Zahlungsfrist für freiwillige Beiträge (§ 198 Satz 1)
Rz. 4
Freiwillige Beiträge sind – vorbehaltlich der Zulässigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Beitragszahlung – grundsätzlich nur wirksam, wenn sie bis zum 31.3. des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (§ 197 Abs. 2). Im Ergebnis ist nach dem Regelungsinhalt des § 197 Abs. 2 eine freiwillige Beitragszahlung während des gesamten laufenden Kalenderjahres "für das" die Beiträge gezahlt werden sollen, bis zum 31.3. des folgenden Kalenderjahres zulässig. Fällt der 31. März des Folgejahres auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag endet die Zahlungsfrist gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dabei gilt in Anwendung von § 6 Satz 1 Nr. 1 bis 4, Satz 2 RV-BZV als Tag der Beitragszahlung
- bei Abbuchung der erste Tag des Monats, in dem die Abbuchung vereinbarungsgemäß vorgenommen werden soll,
- bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Rentenversicherungsträgers der 8. Tag vor der Wertstellung zugunsten des Rentenversicherungsträgers oder, falls es für den Versicherten günstiger ist, der Tag der Belastung auf seinem Konto oder der Tag der Einzahlung auf ein Konto des Rentenversicherungsträgers (soweit eine Wertstellung nicht erfolgt, gilt gemäß § 6 Satz 2 RV-BZV der Tag der Buchung als Tag der Wertstellung),
- bei Zahlung durch Scheck – vorbehaltlich der Einlösung des Schecks – der Tag der Absendung,
- bei Barzahlung der Tag der Einzahlung.
Abweichend von den in § 6 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Satz 2 RV-BZV genannten Zahlungszeitpunkten, gilt als Tag der wirksamen Beitragszahlung für freiwillige Beiträge, die für ein Kalenderjahr im Voraus gezahlt worden sind (z.B. im Januar eines Jahres für das gesamte Kalenderjahr), frühestens der erste Tag des Kalendermonats, für den der einzelne Beitrag verwendet werden soll (§ 6 Satz 3 RV-BZV).
§ 198 Satz 1 regelt die Unterbrechung und damit den Neubeginn der Zahlungsfrist durch ein Beitrags- oder Rentenverfahren. Dabei ist nach Auslegung der Rentenversicherungsträger als Zahlungsfrist i.S.v. § 197 Abs. 2 ausschließlich die Zeit vom 1.1. bis zum 31.3. des jeweiligen Folgejahres anzusehen. Beitrags- oder Rentenverfahren, die bereits im Laufe des Kalenderjahres, für das die Beiträge gezahlt werden sollen, abgeschlossen worden sind, können demzufolge keine Unterbrechung der Zahlungsfrist i. S. v. § 198 Satz 1 bewirken, da den Versicherten in diesen Fällen noch die vollen 3 Kalendermonate im Folgejahr für eine wirksame Beitragszahlung verbleiben.
Rz. 5
Die nach § 198 Satz 1 zulässige Unterbrechung der in § 197 Abs. 2 genannten Frist bewirkt, dass die Zahlungsfrist von 3 Monaten nach dem Ende des Unterbrechungstatbestandes erneut zu laufen beginnt. Die neu zu bestimmende Frist ist gemäß § 26 SGB X i. V. m. §§ 187 bis 193 BGB auf den Tag genau zu bestimmen. Sie beginnt mit dem Tag nach dem Ende des Unterbrechungstatbestandes und endet 3 Monate später mit dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem das Beitrags- oder Rentenverfahren beendet worden ist (§ 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Fehlt dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, endet die Frist mit dem letzten Tag des jeweiligen Kalendermonats (§ 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 188 Abs. 3 BGB). Darüber hinaus verlängert sich die neu zu bestimmende Zahlungsfrist auf den nächstfolgenden Werktag, wenn das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt (§ 26 Abs. 3 SGB X).
Der Versicherte X, geb. am 17.3.1990, weist folgenden vollständigen Versicherungsverlauf nach:
1.8.1996 – 31.7.2008 |
Schulausbildung |
1.8.2008 – 31.1.2020 |
Pflichtbeiträge zur allgemeinen Rentenversicherung |
26.3.2021 |
Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung |
29.9.2021 |
Bindungswirkung des Ablehnungsbescheides (Ablauf der Rechtsbehelfsfrist ist am 28.9.2021 – Dienstag) |
6.12.2021 |
Tag der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für die Monate Februar bis Dezember 2020 gemäß § 6 Satz 1 Nr. 1 RV-BZV |
Zu prüfen ist, ob die Frist für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen gemäß § 197 Abs. 2 i. V. m. § 198 Satz 1 eingehalten worden ist. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Beitragszahlung liegen vor.
Lösung:
Eine Zahlung von freiwilligen Beiträge für das Kalenderjahr 2020 ist gemäß § 197 Abs. 2 grundsätzlich nur bis zum 31.3.2021 (Mittwoch) zulässig. Die Zahlungsfrist des § 197 Abs. 2 (hier: vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2021) wurde allerdings durch das vom 26.3.2021 bis zum 28.9.2021 anhängige Rentenverfahren unterbrochen und beginnt erneut nach Abschluss dieses Verfahrens. Daraus ergibt sich gemäß §§ 197 Abs. 2, 198 Satz 1 eine neue Zahlungsfrist, die am 29.9.2021 beginnt und am 28.12.2021 (Donnerstag) endet (§ 26 Abs. 1 SGB X i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB).
Die für die Zeit von Februar bis Dezember 2020 am 6.12.2021 gezahlten freiwilligen Beiträge sind somit fristgerecht i. S. v. §§ 197 Abs. 2, 198 Satz 1 und damit insgesamt wirksam gezahlt.
2.2 Unterbrechungstatbestände
Rz. 6
Als Unterbrechungstatbestände für den Ne...