Rz. 8b

Beitrags- oder Rentenverfahren beginnen z. B.

  • mit dem Tag des Eingangs des jeweiligen Antrags des Versicherten bei einem Träger der Deutschen Rentenversicherung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB I),
  • bei Kontenklärungsverfahren anlässlich eines Auskunftsverfahrens nach dem Versorgungsausgleichsgesetz v. 3.4.2009 (BGBl. I S. 700) bei Ehescheidung oder Aufhebung von Lebenspartnerschaften, mit dem Tag des Eingangs des gerichtlichen Auskunftsersuchens (§ 220 FamFG) bei einem Träger der Deutschen Rentenversicherung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB I),
  • bei Stellung des Antrags bei einer unzuständigen amtsempfangsberechtigten Stelle i. S. v. §§ 12, 18 bis 22, 24 bis 29 SGB I, einer Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, mit dem Tag des Antragseingangs bei der jeweiligen amtsempfangsberechtigten Stelle (§ 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 SGB I),
  • bei Anträgen auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, die gemäß § 116 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 als Rentenanträge gelten, mit dem Tag des Eingangs des Rehabilitationsantrags bei einem Träger der Deutschen Rentenversicherung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB I) oder bei einer amtsempfangsberechtigten Stelle i. S. v. §§ 12, 18 bis 22, 24 bis 29 SGB I (§ 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 SGB I).

Beitrags- und Rentenverfahren enden

  • mit der Bindungswirkung des Bescheides bzw. des Widerspruchsbescheides eines der in § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB I genannten Trägers der Deutschen Rentenversicherung,
  • bei Abhilfe eines Widerspruchs mit dem Tag der Bekanntgabe der entsprechenden Mitteilung durch einen Träger der Deutschen Rentenversicherung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB I) an den Widerspruchsführer,
  • bei einem Vergleich mit dem Tag des Wirksamwerden dieses Vergleichs,
  • bei Durchführung eines sozialgerichtlichen Verfahrens mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung des jeweiligen Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit (§ 2 SGG),
  • bei über- oder zwischenstaatlichen Rentenverfahren mit dem Tag der Bindungswirkung des Bescheides oder des Widerspruchsbescheides eines Trägers der Deutschen Rentenversicherung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB I) oder der Rechtskraft der Entscheidung eines in § 2 SGG genannten Gerichts der deutschen Sozialgerichtsbarkeit.

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