Rz. 15

In der Zeit vom 1.1.1998 bis 31.12.2000 hatten die Rentenversicherungsträger gemäß § 23b Abs. 2 Satz 7 SGB IV (i. d. F. bis 31.12.2000) bei nicht vereinbarungsgemäßer Verwendung von Wertguthaben dem Arbeitgeber, der zuständigen Einzugsstelle und dem betroffenen Versicherten mitzuteilen, in welchem Umfang das vom Versicherten aufgrund von flexiblen Arbeitszeitregelungen (z. B. Altersteilzeitarbeit) angesammelte Wertguthaben als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen war. In die Mitteilungen waren außerdem die Zeiträume und die diesen zugeordneten Arbeitsentgelte aufzunehmen. Für die nach § 23b Abs. 2 Satz 7 SGB IV a. F. zu erstellenden Mitteilungen, die sowohl als Beitragsnachweise als auch als Meldungen i. S. v. § 28a SGB IV galten, war die Regelung über die Rechtsvermutung der wirksamen Beitragszahlung i. S. v. § 199 Satz 1 entsprechend anzuwenden (§ 199 Satz 3 Nr. 2 i. d. F. bis 31.12.2000).

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