Rz. 9

Ergänzende Vorschriften finden sich in den Sonderregelungen der §§ 229 und 229a. § 7 Abs. 1 SGB IV beinhaltet die zentrale Regel zur Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und weisungsabhängiger Beschäftigung; in diesem Zusammenhang sind auch die folgenden Regelungen im SGB IV über die Statusstellungsverfahren zu berücksichtigen; §§ 7a, 28h, 28p SGB IV. §§ 5, 6, 230, 231, 231a beinhalten die ergänzend heranzuziehenden Regelungen über die Versicherungsfreiheit und die Befreiungen von der Versicherungspflicht. § 197 regelt, wann Beiträge wirksam werden. §§ 23 ff. SGB IV, § 198 halten hinsichtlich der Beiträge weitere Regelungen über die Fälligkeit, Säumnis und Verjährung der Pflichtbeiträge bereit. Außerdem sind die Regelungen über die Meldungen, Mitteilungspflichten und Meldepflichten zu beachten (§§ 190a, 196). Zur Festlegung der Zuständigkeit sind außerdem noch die §§ 9, 11 SGB IV zu berücksichtigten, die Vorschriften zur Ermittlung des Tätigkeitsorts beinhalten.

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