Rz. 43

Wesentliches Merkmal für die Tätigkeit eines Erziehers ist die Förderung der körperlichen, geistigen, sittlichen und charakterlichen Entwicklung eines Kindes. Daher ist es ausreichend, dass sich die zu erziehende Person im gleichen Haushalt aufhält (BSG, Urteil v. 22.6.2005, B 12 RA 12/04 R). Deshalb sind auch Tagesmütter Erzieherinnen.

 

Rz. 44

Die Begründung einer Versicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 verstößt im Übrigen auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1, 12, 2 oder 3 GG (vgl. z. B. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 26.6.2007, 1 BvR 2204/00; vgl. auch GRA der DRV zu § 2 SGB VI, Stand 7.12.2023, Anm. 2.2 m. w. N.).

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