Rz. 58

In Satz 1 Nr. 3 ist die Versicherungspflicht für Hebammen und Entbindungspfleger geregelt. Von der Versicherungspflicht der Nr. 3 werden nur die freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspfleger erfasst. Sie bedürfen nach §§ 1 bis 4 HebG der Erlaubnis zur Berufsausübung in der Entbindungshilfe. Zu ihren Tätigkeiten gehört die Beratung der Schwangeren, das Leiten der Geburt sowie die Nachsorgebetreuung. Gemäß § 1 Abs. 1 Hebammengesetz (HebG) ist zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung die staatliche Erlaubnis erforderlich. Die Hebammen und Entbindungspfleger müssen dem zuständigen Rentenversicherungsträger die Ausübung ihrer selbstständigen Tätigkeit zum Zwecke der Durchführung der Rentenversicherung mitteilen. Hinsichtlich des Übergangsrechts der vor 1992 tätigen Hebammen und Entbindungspfleger ist § 231 zu beachten.

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