2.1 Anspruch auf Übergangsgeld (Abs. 1)
Rz. 4
§ 20 regelt den Grundanspruch auf Übergangsgeld zulasten der gesetzlichen Rentenversicherung. Übergangsgeld wird als unselbstständige Nebenleistung nur immer während oder im unmittelbaren Zusammenhang mit einer vom Rentenversicherungsträger finanzierten Teilhabeleistung (Hauptleistung) gezahlt. Folgende Teilhabeleistungen des Rentenversicherungsträgers können dem Grunde nach einen Anspruch auf Übergangsgeld begründen:
Anspruch auf Übergangsgeld haben nur die in der Rentenversicherung selbst Versicherten, nicht dagegen (nicht versicherte) Angehörige, die zulasten der gesetzlichen Rentenversicherung eines versicherten Ehegatten eine Leistung zur onkologischen Nachsorge nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 erhalten.
Rz. 5
Voraussetzung für den Anspruch auf Übergangsgeld ist, dass der Versicherte wegen der Teilnahme an der Rehabilitations- bzw. Teilhabeleistung an der Fortführung seiner Arbeit gehindert ist und deshalb objektiv einen Ausfall beim Arbeitsentgelt oder beim Arbeitseinkommen erleidet. Dieser ist auf jeden Fall zu unterstellen bei stationären und ganztägig ambulanten Rehabilitationsleistungen. Als wichtiges Kriterium dieser beiden Rehabilitationsformen gilt der ganzheitliche Ansatz – also z. B. die gleichzeitige Ausrichtung auf
- die Teilhabe am Arbeitsleben und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft,
- die Probleme der Multimorbidität, der Krankheitsverarbeitung,
- die positiv und negativ wirkenden Kontextfaktoren sowie
- Hilfen zur Änderung eines gesundheitlichen Fehlverhaltens (z. B. bei Übergewicht, Bewegungsmangel, Suchtverhalten sowie bei körperlichem und seelischem Stress).
Kennzeichnend für diesen ganzheitlichen Ansatz ist ferner der multimodale (unterschiedliche Professionen einbindende), interdisziplinäre Therapieplan.
In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Übergangsgeld grundsätzlich für die gesamte Dauer der Leistung, einschließlich Wochenenden und Feiertagen, sofern diese in der Maßnahme eingebettet sind.
Ferner besteht nach dem Wortlaut des § 20 der Anspruch auf Übergangsgeld weiterhin nur, wenn die Leistungen nicht dazu geeignet sind, neben einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erbracht zu werden. Der Hintergrund: Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen hat sich die Praxis gemäß der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/23550 v. 21.10.2020, S. 102 f.) an der Frage zu orientieren, wie viel Zeit wöchentlich für die Inanspruchnahme von Leistungen zur Prävention und Teilhabe aufgewendet werden kann, ohne dass eine ausgeübte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit eingeschränkt werden muss. Wurde eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie bisher in Teilzeit ausgeübt oder ist aufgrund der familiären Situation davon auszugehen, dass eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nur in geringerem Umfang möglich wäre, ist dies bei der Beurteilung angemessen zu berücksichtigen. Dabei ist nicht die Verteilung des Leistungsumfangs auf die einzelnen Tage, sondern die wöchentliche Betrachtung der in Anspruch genommenen Hauptleistungen maßgebend. Sind im Ergebnis die Leistungen dazu geeignet, berufsbegleitend durchgeführt zu werden, bedarf es keines Entgeltersatzes in Form von Übergangsgeld. Ob eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird, ist dabei unerheblich. Die Rentenversicherungsträger haben sich in einer Besprechung darauf festgelegt, dann kein Übergangsgeld zu zahlen, wenn die Maßnahme weniger als 15 Stunden wöchentlich dauert (EGBL 1/2021, TOP 5).
Berufsbegleitende Maßnahmen des Rentenversicherungsträgers nehmen den Versicherten oft nur maximal 2 Stunden je Therapietag in Anspruch (z. B. bei der Intensivierten Rehabilitationsnachsorge – IRENA, einem maximal 1 ½ Stunden je Therapietag andauernden Nachsorgeprogramm in den Abendstunden). Hier besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Übergangsgeld. Nach Auffassung des Autors kommt bei den berufsbegleitenden Leistungen auch dann kein Anspruch auf Übergangsgeld in Betracht, wenn die 1 1/2-stündige Maßnahme nur angetreten werden kann, wenn der Versicherte deshalb die ganze Zeit der Arbeit fernbleibt, weil er z. B. LKW-Fernfahrer im länderübergreifenden Europaraum ist (Rückkehr nach Hause nur 1 x die Woche).
Rz. 6
Der A...