Rz. 2
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind wirksam, wenn die Beitragszahlung
- zulässig (= Zugehörigkeit des Versicherten zu dem nach §§ 1 bis 4, 8 Abs. 2, 229, 229a versicherten Personenkreis bzw. Berechtigung zur freiwilligen Versicherung gemäß §§ 7, 204 bis 207, 232, 282 bis 285),
- fristgerecht (= Einhaltung der Verjährungsfrist bei Zahlung von Pflichtbeiträgen gemäß §§ 197 Abs. 1 und 3, 198 Satz 1 und 2, § 25 SGB IV bzw. der in §§ 197 Abs. 2 und 3, 198 Satz 1 enthaltenen Zahlungsfrist für freiwilige Beiträge) und
- ordnungsgemäß (= Beitragszahlung in gesetzlich vorgeschriebener Höhe und an den zuständigen Rentenversicherungsträger)
erfolgt ist.
Beiträge, die trotz fehlender Zulässigkeit der Beitragszahlung oder die nicht fristgerecht gezahlt wurden, sind von dem für die Durchführung der Versicherung sachlich und örtlich zuständigen Rentenversicherungsträger (§§ 126 bis 137, 273, 273a) als zu Unrecht gezahlte Beiträge zu beanstanden und ggf. zu erstatten. Beiträge, die allerdings nur deshalb zu beanstanden sind, weil sie nicht in richtiger Höhe und damit nicht ordnungsgemäß gezahlt worden sind, gelten dagegen nicht als zu Unrecht gezahlt; dieser Mangel kann vielmehr durch ein Beitragsverfahren nachträglich geheilt werden.
Darüber hinaus regelt § 201 das Verfahren für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die allein deshalb nicht ordnungsgemäß gezahlt wurden, weil sie an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt worden sind, der für die Durchführung der Versicherung nach den in §§ 126 bis 137, 273, 273a enthaltenen Regelungen sachlich oder örtlich nicht zuständig gewesen ist.
Abs. 1 Satz 1 beinhaltet den Grundsatz, dass Beiträge, die an einen nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt worden sind, als an den zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt gelten. Die Vorschrift ist sowohl für rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge als auch für freiwillige Beiträge, Nachversicherungsbeiträge, Nachzahlungsbeiträge und Höherversicherungsbeiträge einschlägig, soweit diese für Zeiten nach dem 31.12.1991 gezahlt worden sind (§ 300 Abs. 1). Für vor dem 1.1.1992 an einen unzuständigen Rentenversicherungsträger gezahlte Beiträge sind weiterhin die §§ 1421 Abs. 1 RVO, 143 Abs. 1 AVG i. V. m. den Gemeinsamen Grundsätzen für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung v. 23.5.1977 i. d. F. v. 9.11.1989 anzuwenden.
Abweichend von dem in Abs. 1 Satz 1 geregelten Grundsatz bestimmt Abs. 1 Satz 2, dass in den Ausnahmefällen des Abs. 2 eine Überweisung von fehlgezahlten Beiträgen an den zuständigen Träger der Rentenversicherung zu erfolgen hat. Danach ist dies zwingend, wenn an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung Beiträge abgeführt worden sind, obwohl ihre Zuständigkeit für die Durchführung der Versicherung nach §§ 133, 135, 137, 273, 273a nicht gegeben war (Abs. 2 Satz 1). Umgekehrt sind nach Abs. 2 Satz 2 Beiträge, die an einen Träger der allgemeinen Rentenversicherung gezahlt worden sind, an die als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zuständige Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu überweisen, wenn diese für die Durchführung der Versicherung nach den vorgenannten Vorschriften zuständig gewesen ist.
Abs. 3 regelt darüber hinaus die Bereinigung von Unterschiedsbeträgen zwischen den Beiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung und den Beiträgen zur allgemeinen Rentenversicherung, die sich bei einer Fehlversicherung mit Beteiligung der beiden Versicherungszweige ergeben. Danach sind die jeweiligen Unterschiedsbeträge vom Arbeitgeber nachzuzahlen oder diesem zu erstatten.
Rz. 3
Welcher Rentenversicherungsträger für die Durchführung der Versicherung und damit für die Annahme von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung sachlich und örtlich zuständig ist, ergibt sich im Einzelnen aus den §§ 126 bis 137, 273 und 273a.
§ 201 ist grundsätzlich auf alle zulässig und fristgerecht gezahlten Beiträge anzuwenden, die lediglich an einen für die Durchführung der Versicherung unzuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind (sog. fehlgezahlte Beiträge). Darüber hinaus ist die Vorschrift auch einschlägig, wenn fehlgezahlte Beiträge in der irrtümlichen Annahme von Versicherungspflicht und damit unzulässig gezahlt worden sind, die aber wegen einer bereits erfolgten Betriebsprüfung gemäß § 26 Abs. 1 SGB IV i. V. m. § 45 Abs. 2 SGB X nicht mehr beanstandet werden können (sog. Beanstandungsschutz durch Betriebsprüfung).
§ 201 ist dagegen nicht anzuwenden, wenn der Beanstandungsschutz für fehlgezahlte Beiträge gemäß § 149 Abs. 5 lediglich auf einem bindenden Feststellungsbescheid beruht. In diesen Fällen gelten die fehlgezahlten Beiträge als wirksam gezahlte Beiträge zulasten des unzuständigen Rentenversicherungsträgers.
Rz. 4
Abweichend von Abs. 1 Satz 2 ist eine Überweisung von fehlgezahlten Beiträgen an...