2.1 Fehlversicherungen
Rz. 6
Eine sog. Fehlversicherung liegt vor, wenn Pflicht- oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht an den nach §§ 126 bis 137, 273, 273a für die Durchführung der Versicherung sachlich und örtlich zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind. Aufgrund des in § 219 Abs. 1 geregelten Finanzverbunds gelten fehlgezahlte Beiträge innerhalb der allgemeinen Rentenversicherung nach § 201 Abs. 1 Satz 1 als an den zuständigen Rentenversicherungsträger gezahlt. Dies hat im Ergebnis zur Folge, dass eine Überweisung von fehlgezahlten Beiträgen an den tatsächlich zuständigen Rentenversicherungsträger innerhalb der allgemeinen Rentenversicherung generell nicht vorzunehmen ist, und zwar selbst dann nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der allgemeinen Rentenversicherung für die Durchführung der Versicherung zuständig ist.
Rz. 7
Abweichend von dem in § 201 Abs. 1 Satz 1 enthaltenen Grundsatz führt § 201 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 der Vorschrift die bereits vor dem 1.1.1992 bestehende Verwaltungspraxis fort. Danach ist ein finanzieller Ausgleich von fehlgezahlten Rentenversicherungsbeiträgen vorzunehmen, wenn Beiträge an einen Träger der allgemeinen Rentenversicherung gezahlt worden sind, obwohl die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemäß §§ 133, 135, 137, 273, 273a als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Durchführung der Versicherung zuständig gewesen ist oder umgekehrt. Eine Überweisung von fehlgezahlten Rentenversicherungsbeiträgen an den jeweils sachlich und örtlich zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ist in diesen Fällen wegen der unterschiedlichen Finanzierungsverfahren der beiden Versicherungszweige, die sich im Einzelnen aus §§ 213 bis 215, 219 ergeben, zwingend.
Rz. 7a
Abs. 3 regelt die Nachzahlungsverpflichtung bzw. den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers, wenn die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (bis zum 31.12.2004 die Bundesknappschaft) als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Durchführung der Versicherung zuständig ist und die fehlgezahlten Rentenversicherungsbeiträge an einen Träger der allgemeinen Rentenversicherung abgeführt worden sind oder umgekehrt.
2.2 Fehlgezahlte Beiträge innerhalb der allgemeinen Rentenversicherung
Rz. 8
Nach dem in § 219 Abs. 1 geregelten Finanzverbund haben die Träger der allgemeinen Rentenversicherung ihre Ausgaben für Renten, Beitragserstattungen etc. nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen gemeinsam zu tragen und eine gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage zu bilden. Ergänzt wird die Finanzierung der allgemeinen Rentenversicherung durch Bundeszuschüsse, deren Höhe sich im Einzelnen aus § 213 ergeben. Soweit die Mittel der allgemeinen Rentenversicherung (Beitragseinnahmen + Bundeszuschuss + Nachhaltigkeitsrücklage) für ihre Zahlungsverpflichtungen nicht ausreichen, leistet der Bund den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung gemäß § 214 Abs. 1 eine Liquiditätshilfe, für die gemäß § 214 Abs. 2 eine Rückzahlungsverpflichtung besteht.
Aufgrund des Finanzverbunds zwischen den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung bestimmt § 201 Abs. 1 Satz 1 für diesen Versicherungszweig, dass fehlgezahlte Beiträge innerhalb der allgemeinen Rentenversicherung als an den zuständigen Rentenversicherungsträger gezahlt gelten. Im Ergebnis ist in diesen Fällen aus verwaltungsökonomischen Gründen weder eine Beanstandung noch eine Überweisung der fehlgezahlten Rentenversicherungsbeiträge an den nach §§ 126 bis 129 sachlich und örtlich zuständigen Rentenversicherungsträger vorzunehmen.
2.3 Fehlgezahlte Beiträge mit Beteiligung der knappschaftlichen Rentenversicherung
Rz. 9
Aufgrund des Strukturwandels im Bergbau trägt der Bund gemäß § 215 in der knappschaftlichen Rentenversicherung den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben eines jeden Kalenderjahres und stellt damit deren dauerhafte Leistungsfähigkeit sicher. Für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung besteht für die nach § 215 geleisteten Liquiditätshilfen des Bundes keine Rückzahlungsverpflichtung.
Aufgrund der unterschiedlichen Finanzierungsgrundlagen der allgemeinen Rentenversicherung (§§ 213, 214, 219) im Vergleich zur knappschaftlichen Rentenversicherung (§§ 213, 215) ist eine Überweisung von fehlgezahlten Beiträgen nach § 201 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 zwingend, wenn ein Beitragsverfahren nach den in §§ 126 bis 137, 273, 273a enthaltenen sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsregelungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung an diesem Verfahren als zuständiger oder für die Durchführung der Versicherung als unzuständiger Rentenversicherungsträger beteiligt ist.
Nach § 201 Abs. 2 Satz 1 sind deshalb Beiträge, die irrtümlich an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind, dem nach §§ 126 bis 129 sachlich und örtlich zuständigen Träger der allgemeine...