Rz. 3

Die Wirksamkeit zur Zahlung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung setzt u. a. eine Versicherungsberechtigung voraus, die sich im Einzelnen aus §§ 1 bis 4, 229 oder 229a ergibt.

Beiträge wurden in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt, wenn die Voraussetzungen für das Eintreten von Versicherungspflicht (§§ 1 bis 4, 229, 229a) entweder in der Person des Versicherten oder aufgrund der Art seiner Beschäftigung oder Tätigkeit nicht erfüllt gewesen sind oder die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht als "Sonstiger Versicherter i. S. v. §§ 3, 4 Abs. 3" nicht vorgelegen haben. Gleiches gilt, wenn sich trotz Vorliegens der in §§ 1 bis 4, 229 oder 229a genannten Voraussetzungen Ausschlussgründe für das Eintreten von Versicherungspflicht ergeben (z. B. bei Versicherungsfreiheit des Versicherten gemäß §§ 5, 230 oder Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß §§ 6, 231).

Bei Prüfung der Ursache für die irrtümliche Pflichtbeitragszahlung ist nicht rechtserheblich, ob der Versicherte selbst, sein Arbeitgeber, die Beitragseinzugsstelle, ein Sozialleistungsträger oder ein Träger der Pflegeversicherung rechtsfehlerhaft gehandelt haben.

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