Rz. 6
Für Zeiten, in denen Beiträge in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt wurden und die deshalb beanstandet worden sind (vgl. Komm. zu Rz. 3 und 3a), können gemäß § 202 Satz 2 und 3 nach Bestandskraft des Beanstandungsbescheides freiwillige Beiträge gezahlt werden, wenn die zu Unrecht gezahlten Pflichtbeiträge
Darüber hinaus muss nach § 202 Satz 3 die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung (§ 7) in den Zeiträumen, für die eine freiwillige Beitragszahlung erfolgen soll, bestanden haben (vgl. Komm. zu RZ 5) und die Beiträge müssen nach dem Wortlaut des § 202 Satz 2 grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten nach Bestandskraft des Beanstandungsbescheides gezahlt werden. Die Zahlungsfrist gilt nach der Rechtsauslegung der Rentenversicherungsträger noch als eingehalten, wenn der Antrag auf Zahlung von freiwilligen Beiträgen innerhalb von 3 Monaten nach Bestandskraft des Beanstandungsbescheides gestellt worden ist; auch in diesen Fällen soll die Bearbeitungsdauer des Verwaltungsverfahrens nicht zulasten der Versicherten gehen.
Rz. 7
Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen ist in den Fällen von § 202 Satz 2 grundsätzlich für alle Kalendermonate zulässig, für die irrtümlich Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. Gleiches gilt für Kalendermonate, die wegen der Beanstandung der Pflichtbeiträge nicht mehr als beitragsfreie Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können, weil der hierfür erforderliche Unterbrechungstatbestand (§ 58 Abs. 2) nicht mehr gegeben ist. Aufgrund ihres Dispositionsrechts können Versicherte die Zahlung von freiwilligen Beiträgen darüber hinaus auch auf einen oder mehrere Teilzeiträume beschränken.
Abweichend von dem vorgenannten Grundsatz können mangels Berechtigung zur freiwilligen Versicherung (§ 7 Abs. 1 Satz 1) für Kalendermonate, die sowohl mit rechtswirksam gezahlten Pflichtbeiträgen als auch mit Beiträgen, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht belegt sind, keine freiwilligen Beiträge nach § 202 Satz 2 gezahlt werden (vgl. auch Komm. zu Rz. 5).
Rz. 8
Hinsichtlich der Beitragshöhe sowie der Beitragstragung gelten die in §§ 161 Abs. 2, 167, 171 und 200 enthaltenen Regelungen für freiwillige Beiträge, deren Zahlung auf der Grundlage von § 202 Satz 2 zulässig ist, entsprechend. Danach ist Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragsbemessungsgrenze (§§ 161 Abs. 2, 159, 167). Außerdem sind für freiwillige Beiträge, die für zurückliegende Zeiträume gezahlt werden, die in § 200 enthaltenen Regelungen zu beachten (vgl. Komm. zu § 200).
Rz. 9
Freiwillige Beiträge, die auf der Grundlage von § 202 Satz 2 gezahlt werden, sind nach dem Wortlaut der Vorschrift innerhalb von 3 Monaten nach der Bestandskraft des Beanstandungsbescheides zu zahlen. Die Zahlungsfrist von 3 Monaten ist gemäß § 26 SGB X i. V. m. §§ 187 bis 193 BGB auf den Tag genau zu bestimmen und gilt nach der Rechtsauslegung der Rentenversicherungsträger auch noch als gewahrt, wenn der Antrag auf Zahlung dieser Beiträge innerhalb der Frist von 3 Monaten gestellt worden ist (vgl. Komm. zu Rz. 6).