Rz. 2
Nach dem Wortlaut des § 204 Abs. 1 Satz 1 sind Deutsche zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen berechtigt, wenn
- sie aus den Diensten einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation ausgeschieden sind,
- der Dienst auf Veranlassung oder im Interesse der Bundesrepublik Deutschland geleistet worden ist,
- ihnen für diese Dienstzeiten eine lebenslange Versorgung oder Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung für den Fall des Alters und auf Hinterbliebenenversorgung durch die Organisation oder eine andere öffentlich-rechtliche juristische Person nicht gewährleistet ist und
- sie einen Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen gestellt haben.
Deutsche i. S. d. Vorschriften über die Sozialversicherung sind gemäß § 2 Abs. 1a SGB IV ausschließlich die in Art. 116 GG genannten Personen. Die Nachzahlung freiwilliger Beiträge bei unversorgtem Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis bei einer zwischen- oder überstaatliche Organisation ist somit ausschließlich diesem Personenkreis vorbehalten.
Rz. 2a
Weitere Voraussetzung für die Anwendung von § 204 Abs. 1 ist das Ausscheiden aus einer internationalen Organisation, deren Geschäftsgrundlage auf einer völkerrechtlichen Vereinbarung beruht. Als zwischenstaatliche Organisationen in diesem Sinne zählen hierzu z. B. die Vereinten Nationen, der Europarat, die NATO sowie die Europäische Weltraum-Organisation; zu den überstaatlichen Organisationen gehören der Europäische Gerichtshof sowie die Kommissionen der Europäischen Gemeinschaft.
Der Dienst bei einer der vorgenannten Organisationen muss nach dem Wortlaut des § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf Veranlassung oder im Interesse der Bundesrepublik Deutschland geleistet worden sein. Davon ist allerdings im Einzelfall ohne weitere Prüfung durch den Rentenversicherungsträger auszugehen, wenn ein Deutscher i. S. v. Art. 116 GG tatsächlich einen Dienst bei einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation geleistet hat. Dies muss schon deshalb gelten, weil es aufgrund von internationalen politischen und wirtschaftlichen Verflechtungen mit nahezu allen Ländern der Welt im ureigensten Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt, dass sich möglichst viele Deutsche an der von zwischen- und überstaatlichen Organisationen zu leistenden Arbeit beteiligen. Gleiches gilt für Deutsche i. S. v. Art. 116 GG, die einen entsprechenden Dienst im Interesse der ehemaligen DDR geleistet haben.
Die Berechtigung zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen setzt gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 darüber hinaus voraus, dass dem deutschen Bediensteten für seine geleistete Dienstzeit nach dem Ausscheiden aus einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation weder eine organisationseigene noch eine andere lebenslange Versorgung oder Versorgungsanwartschaft für den Fall des Alters oder seines Todes durch eine öffentlich-rechtliche juristische Person (z. B. eine Beamtenversorgung des Bundes oder eines Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung der Dienstzeit bei der internationalen Organisation) gewährleistet ist.
Rz. 3
Gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 HS 1 ist die Berechtigung zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen bei unversorgtem Ausscheiden aus einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation außerdem von einer entsprechenden Antragstellung abhängig, deren Antragsfrist von 6 Monaten in § 204 Abs. 2 Satz 1 geregelt ist (vgl. Komm. zu Rz. 6 bis 8).
Rz. 3a
Im Übrigen enthält § 209 Abs. 1 ergänzend zu § 204 Abs. 1 Satz 1 weitere Voraussetzungen, die bei Prüfung der Berechtigung zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für alle in §§ 204 bis 207, 282 bis 285 enthaltenen Nachzahlungsregelungen vorliegen müssen und deshalb an zentraler Stelle geregelt wurden. Zur Nachzahlung sind nach § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ausschließlich Personen berechtigt, die im Zeitpunkt der Antragstellung entweder versicherungspflichtig (§§ 1 bis 4, 229, 229a) oder gemäß §§ 7, 232 zur freiwilligen Versicherung berechtigt gewesen sind (vgl. Komm. zu § 209 Rz. 2 bis 2c). Darüber hinaus sind Nachzahlungen auch nur für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres eines Versicherten zulässig (§ 209 Abs. 1 Satz 2).